Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Widerruf des Wahlrechts
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Für die verfahrensrechtliche Frage des Widerrufs ist gemäß § 35 Abs. 4 MinStG auf § 77 Abs. 2 MinStG zu rekurrieren. Folglich gelten die Ausführungen zum Antrag hinsichtlich des Antragstellers, Inhaltsadressaten, Form und Inhalt des Antrags entsprechend (s. Rz. 16 ff.).
Der Widerruf hat demnach durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit zu erfolgen. Ein wirksamer Widerruf durch eine andere Geschäftseinheit ist nicht vom Wortlaut des § 77 Abs. 2 Satz 2 MinStG gedeckt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die berichtspflichtige Geschäftseinheit den Widerruf zwar grundsätzlich nach § 77 Abs. 3 MinStG gegenüber der ihr zuständigen Behörde zu erklären hat, der Widerruf des Wahlrechts aber zudem entsprechend gegenüber der zuständigen Behörde der erklärungspflichtigen Geschäftseinheit erklärt werden muss, da nur letztgenannte Finanzbehörde die Veranlagung vornimmt.
In zeitlicher Hinsicht ist darauf zu achten, dass der Widerruf erst nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums der Inanspruchnahme des Wahlrechts gestellt und wirksam werden kann. Indes ist eine Ausschlussfrist, bis wann der Widerruf erklärt werden muss, nicht ersichtlich. Das erste Geschäft...