Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit (Abs. 1 Nr. 2)
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Gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 MinStG kann auf Antrag einer berichtspflichtigen Geschäftseinheit eine Investmenteinheit als steuertransparente Gesellschaft behandelt werden, wenn es sich bei der Geschäftseinheit um eine regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit (nachfolgend „VEaG“) (mutual insurance company) handelt. Zur Definition einer VEaG s. Rz. 66 ff.
S. 1180
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Aufgrund des klaren Wortlauts der Regelung muss es sich bei der Geschäftseinheit, die antragsberechtigt ist, um den gruppenzugehörigen Gesellschafter (d.h. eine VEaG) und nicht um die Investmenteinheit handeln. Dies ergibt sich auch aus den Bestimmungen in Ziff. 3.6. der OECD-VWL Februar 2023, welche nach der Gesetzesbegründung die Grundlage für § 73 Abs. 1 Nr. 2 MinStG sind und die auf den gruppenzugehörigen Gesellschafter abstellen. Denn das Wahlrecht soll es VEaG ermöglichen, die Aufwendungen für versicherungstechnische Rückstellungen, die durch Wertsteigerungen der nachgeschalteten Investmenteinheit entstehen, mit dem Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit zu verrechnen. Bei...