Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Übermittlung an das zuständige Finanzamt (Abs. 4 Satz 7)
46
Satz 7 legt fest, dass das BZSt alle ihm zugegangenen Mindeststeuer-Berichte an das jeweils zuständige Finanzamt weiterleitet. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nicht in den Zuständigkeitsbereich des BZSt, sondern in den des gem. § 96 MinStG zuständigen Finanzamts fällt. Indem Satz 1 die Weiterleitung auf sämtliche dem BZSt zugegangenen Mindeststeuer-Berichte erstreckt, umfasst die Vorschrift sowohl die Berichte, die von einer nach Abs. 1 Satz 1 abgabepflichtigen Geschäftseinheit an das BZSt übermittelt wurden, als auch die Berichte, die das BZSt in seiner Funktion als zuständige Behörde für steuerliche Amtshilfe (vgl. § 5 Satz 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG)) im Rahmen einer wirksamen völkerrechtlichen Vereinbarung von einem anderen Belegenheitsstaat erhalten hat.
47
Die Zuständigkeit des BZSt für die Entgegennahme der Mindeststeuer-Berichte und deren Weiterleitung an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde folgt aus § 5 Nr. 5h Buchst. a FVG.