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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

III. Übermittlung an das zuständige Finanzamt (Abs. 4 Satz 7)

46

Satz 7 legt fest, dass das BZSt alle ihm zugegangenen Mindeststeuer-Berichte an das jeweils zuständige Finanzamt weiterleitet. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nicht in den Zuständigkeitsbereich des BZSt, sondern in den des gem. § 96 MinStG zuständigen Finanzamts fällt. Indem Satz 1 die Weiterleitung auf sämtliche dem BZSt zugegangenen Mindeststeuer-Berichte erstreckt, umfasst die Vorschrift sowohl die Berichte, die von einer nach Abs. 1 Satz 1 abgabepflichtigen Geschäftseinheit an das BZSt übermittelt wurden, als auch die Berichte, die das BZSt in seiner Funktion als zuständige Behörde für steuerliche Amtshilfe (vgl. § 5 Satz 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG)) im Rahmen einer wirksamen völkerrechtlichen Vereinbarung von einem anderen Belegenheitsstaat erhalten hat.

47

Die Zuständigkeit des BZSt für die Entgegennahme der Mindeststeuer-Berichte und deren Weiterleitung an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde folgt aus § 5 Nr. 5h Buchst. a FVG.

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