Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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XXXVIII. Zugelassener Rechnungslegungsstandard (Abs. 37)
277
In Fällen, in denen die oberste Muttergesellschaft keine konsolidierten Abschlüsse oder Abschlüsse nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (vgl. Rz. 21 ff.) erstellt, verweist das MinStG auf die Rechnungslegungsgrundsätze, die gelten würden, wenn die oberste Muttergesellschaft solche Abschlüsse gemäß einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard erstellt hätte. Im Gegensatz zur konkreten Aufzählung anerkannter Rechnungslegungsstandards in § 7 Abs. 4 sieht § 7 Abs. 37 MinStG eine abstrakte Definition für diese zugelassenen Rechnungslegungsstandards vor.
278
Zugelassene Rechnungslegungsstandards sind allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem zugelassenen Standardsetzer (vgl. Rz. 279 ff.) für Zwecke der (handelsrechtlichen) Rechnungslegung genehmigt wurden. Er kann entweder in der Liste der anerkannten Rechnungslegungsstandards stehen oder ein anderer, lokal zugelassener Standard sein. Damit umfasst der Begriff nicht nur die in § 7 Abs. 4 MinStG genannten Standards — z.B. des Vereinigten Königreichs —, sondern auch andere, nationale Regelwerk...