Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Schritt 1: Vorrangige Zuordnung an Betriebsstätten (Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1)
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§ 13 Abs. 2 Satz 1 MinStG enthält zwar nur eine Anordnung für diejenigen Beschäftigten und materiellen Vermögenswerte einer transparenten Einheit, die keiner Betriebsstätte zugeordnet werden können. Dadurch erkennt der § 13 Abs. 2 Satz 1 MinStG aber auch an, dass es zu einer vorrangigen Zuordnung an Betriebsstätten der transparenten Einheit kommen kann, in die nicht korrigierend eingegriffen wird. Daher kommt es auch bei transparenten Einheiten vorrangig zur Zuordnung der Beschäftigten gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 MinStG und der materiellen Vermögenswerte gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 MinStG zu den Betriebsstätten der Geschäftseinheit.