Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Effektiver Steuersatz (Abs. 2 Satz 3—6)
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Der Ausgangspunkt für die Bestimmung des effektiven Steuersatzes für in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Einheiten für Zwecke der Ermittlung des Zurechnungsschlüsselt soll der nach § 53 Abs. 1 MinStG ermittelte Steuersatz einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet (§ 88 Abs. 2 Satz 5 MinStG) sein. Da es bei § 88 MinStG um die Zurechnung von (gemischten) Hinzurechnungsbesteuerungsbeträgen geht, muss dieser effektive Steuersatz für Zwecke des § 88 Abs. 2 MinStG um Hinzurechnungsbeträge korrigiert werden, laut der Gesetzesbegründung, um Iterationen zu verhindern. Mit anderen Worten dürfen für Zwecke des § 88 MinStG bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes, der der Bestimmung des Zurechnungsschlüssels dient, keine unter einer Hinzurechnungsbesteuerung erhobenen Steuern berücksichtigt worden sein. Dadurch werden gegebenenfalls die zu berücksichtigenden angepassten erfassten Steuern kleiner und folglich sinkt der effektive Steuersatz. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Zurechnungsschlüssel der jeweiligen ausländischen Geschäftseinheit des § 88 Abs. 2 MinStG größer wird, so dass vergleichsweise mehr (gemischte) Hinzurechnungss...