Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Einheitliche, verpflichtende Anwendung (Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)
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Als lokaler Rechnungslegungsstandard darf nur ein anerkannter Rechnungslegungsstandard oder ein zugelassener Rechnungslegungsstandard verwendet werden, der erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen vermeidet. Die Verwendung muss zudem einheitlich und konsistent vorgegeben sein, ein Wahlrecht ist nicht zulässig. Damit wird dem Steuerpflichtigen entweder die Auseinandersetzung mit ausländischem Recht aufgebürdet oder es erfolgt eine Vorgabe durch BMF Schreiben auf Basis des OECD Peer Review Verfahrens. In jedem Fall ist der Steuerpflichtige nicht mehr in der Lage, allein auf Grundlage des deutschen Gesetzes eine rechtliche Beurteilung seiner Situation durchzuführen.