Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Risikodiversifikation (Abs. 19 Nr. 3)
138
Die Einheit muss es den Anlegern ermöglichen, die Transaktions-, Forschungs- und Analysekosten zu senken oder das Risiko kollektiv zu streuen (§ 7 Abs. 19 Nr. 3 MinStG). Zu diesem Tatbestandsmerkmal enthält die Gesetzesbegründung keine Erläuterungen. Ferner ist es keine Vorgabe für die Qualifikation als Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB.
139
Nach hier vertretener Ansicht ist der Vergleichsmaßstab dafür, dass diese Kosten durch das Investment über ein Vehikel gesenkt werden, das Direktinvestment aller Anleger. So müssen etwa die Transaktionskosten bei einem Investment durch die potentielle Investmenteinheit geringer sein als die gesamten Transaktionskosten aller Anleger im Falle einer Direktbeteiligung. Hierbei ist nach Ansicht des Autors eine Prognose ausreichend, an die keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Konzernfinanzierungsgesellschaften und andere konzerninterne Dienstleistungsgesellschaften können die Voraussetzung gem. § 7 Abs. 19 Nr. 3 MinStG zwar erfüllen; bei diesen Gesellschaften werden jedoch die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Investment...