Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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In § 50 Abs. 1 Satz 2 MinStG werden Sachverhalte adressiert, die bei der Berechnung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern auszunehmen sind. Dabei werden latente Steuererträge, die in Zusammenhang mit solchen Anpassungen stehen, hinzugerechnet und latente Steueraufwendungen abgezogen. § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 MinStG betreffen die folgenden Sachverhalte: Ausgenommene Posten (Rz. 55 f.), unzulässige und nicht geltend gemachte Abgrenzungen (Rz. 57 ff.), Ansatz- und Bewertungsanpassungen (Rz. 64 ff.), Änderungen der Steuersätze (Rz. 84 ff.) sowie Steuergutschriften (Rz. 93 ff.). Die Vorschriften stehen in engem Zusammenhang mit § 50 Abs. 2 MinStG und dient im Ergebnis der Sicherstellung des Äquivalenzprinzips bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes.