Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 61 Anwendung des substanzbasierten Freibetrags in Sonderfällen
(1) 1Die §§ 59 und 60 sind auf Betriebsstätten entsprechend anzuwenden. 2Dabei richten sich die maßgeblichen Werte nach der Rechnungslegung der Betriebsstätte nach § 42.3Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Betriebsstätte nach Satz 1 sind im gleichen Verhältnis auszunehmen, zu dem die Beträge nach § 42 Absatz 1 und § 69 Absatz 3 ganz oder teilweise bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags auszunehmen sind. 4Die bei der Betriebstätte berücksichtigten Werte sind beim Stammhaus nicht erneut zu berücksichtigen.
(2) 1Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die keiner Betriebsstätte nach Absatz 1 zuzuordnen sind, sind bei transparenten Einheiten wie folgt zuzuordnen:
1. sofern die Einheit keine oberste Muttergesellschaft ist, den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung, vorausgesetzt die berücksichtigun...