Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Anwendung von § 50a Abs. 7 MinStG trotz Zusammenfassung von latenten Steuerschulden (Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2)
82
Die Regelung zum Ausschluss von passiven latenten Steuern gem. § 50a Abs. 7 MinStG finden Anwendung, wenn sämtliche in einer Nachversteuerungsgruppe I oder II zusammengefasste Sachverhalte vom Anwendungsbereich des § 50a Abs. 7 MinStG erfasst werden und folglich von der Nachversteuerung auszunehmen sind.
83
Die Geschäftseinheit muss den Nachweis erbringen, dass ausschließlich latente Steuerschulden zusammengefasst werden, die nach § 50a Abs. 7 MinStG ausgenommen sind. Ziel der Regelung ist, unbillige Härten zu vermeiden.