Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Von der Nachversteuerung ausgenommene Posten (§ 50a Abs. 7 MinStG)
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Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten in § 50a Abs. 7 MinStG eine enumerative Aufzählung, welche Sachverhalte von den Regelungen zur Nachbesteuerung ausgenommen sind. Auf Basis dieser Bestimmungen ist gesondert zu beurteilen, ob für Sachverhalte der Anwendungsbereich von § 50a Abs. 7 MinStG eröffnet ist (Rz. 233 ff.).
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Alle Sachverhalte, die ein Tatbestandsmerkmal der in § 50a Abs. 7 MinStG aufgeführten Nummern erfüllen, sind von den Nachversteuerungsregelungen ausgenommen. Latente Steueraufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Sachverhalten gebildet und aufgelöst werden, gehen in der jeweiligen Periode in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern (§ 50 MinStG) ein. Die korrespondierende passive latente Steuer ist nicht nachzuverfolgen und auch eine Korrektur des latenten Steueraufwands in einer zurückliegenden Periode scheidet damit aus.
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Sollten latenten Steuern auf aggregierter Ebene ermittelt werden (Nachversteuerungsgruppe I oder II) und erfüllen nicht sämtliche, sondern nur einzelne Sachverhalte die Kriterien des § 50a Abs. 5 MinStG, so ist die Ausnahmeregelung nicht anzuwenden, wenn keine gesonderte Id...