Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Anwendung der Regelungen in § 77 MinStG
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§ 38 Abs. 2 Halbs. 1 MinStG verweist auf die Anwendbarkeit der Regelungen des § 77 Abs. 2 MinStG. Darin finden sich Einzelheiten zur fünfjährigen Bindungswirkung der Wahlrechtsausübung, dessen Widerruf sowie zur automatischen Verlängerung des ausgeübten Wahlrechts.
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Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt mittels Antragstellung bei der zuständigen Steuerbehörde des Steuerhoheitsgebietes, in dem die berichtspflichtige Geschäftseinheit belegen ist (§ 77 Abs. 2 und Abs. 3 MinStG). Sofern eine deutsche Gesellschaft zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts i.S.v. § 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG verpflichtet ist oder nach § 75 Abs. 1 Satz 2 MinStG einreicht, handelt es sich bei diesem Rechtsträger um die berichtspflichtige Geschäftseinheit i.S.v. § 77 Abs. 3 MinStG (§ 7 Abs. 7 MinStG), so dass der Antrag bei einer deutschen Steuerbehörde zu stellen ist.
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Als zuständige Behörde ist das Bundeszentralamt für Steuern anzusehen, weil die nach § 77 Abs. 2 Satz 1 MinStG ausgeübten Wahlrechte im Mindeststeuer-Bericht aufzulisten sind (§ 76 Nr. 4 MinStG) und der Mindeststeuer-Bericht an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG).