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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

1. Überblick

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Betriebsstätten werden im MinStG als separate Geschäftseinheiten behandelt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 MinStG). Hierzu wird nach § 42 MinStG der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte gesondert ermittelt und darf bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts des Stammhauses nicht berücksichtigt werden (§ 42 Abs. 4 Satz 1 MinStG). Korrespondierend zur Zuordnung des Gewinns regelt § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MinStG, dass der im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern auf den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte dieser zugerechnet wird. Die Regelung dient damit einer sachgerechten Ermittlung des effektiven Steuersatzes der Geschäftseinheit und ihrer Betriebsstätte.

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§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MinStG gilt insofern, erstens, für die Zurechnung einer im Jahresabschluss des Stammhauses (§ 4 Abs. 7 MinStG) enthaltenen erfassten Steuer auf den Betriebsstättengewinn. Zweitens werden im Jahresabschluss eines Gesellschafters enthaltene erfasste Steuern auf den Gewinn einer in einem anderen Staat belegenen transparenten Einheit (§ 7 Abs. 32 MinStG) der dort belegenen (Anrechnungs-)Betriebsstätte des Gesellschafters ...

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