Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
1
§ 44 MinStG bestimmt, wie der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu ermitteln ist. Die Beträge der angepassten erfassten Steuern aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten ergeben den Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern nach § 53 Abs. 1 Satz 3 MinStG, welcher wiederum nach § 53 Abs. 1 Satz 1 MinStG den Zähler der Berechnung des effektiven Steuersatzes der Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet bildet.
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In § 44 MinStG wird zum einen die Ausgangsgröße der Berechnung der angepassten erfassten Steuern definiert. Zum anderen werden die relevanten Anpassungen dieser Ausgangsgröße zusammenfassend aufgeführt. Dabei wird überwiegend auf an anderer Stelle konkretisierte Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften verwiesen. Lediglich § 44 Abs. 1 Nr. 3 MinStG stellt eine eigenständige Anpassungsnorm dar.
3
§ 44 Abs. 1 Halbs. 1 MinStG definiert zunächst die Ausgangsgröße der angepassten erfassten Steuern als die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit sie als erfasste Steuern qualifizieren.
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In § 44 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 1—5 MinStG werden dan...