Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Ausübung der Tätigkeit durch Betriebsstätte (Abs. 2 Nr. 1)
26
Erst nach der Anwendung von § 43 Abs. 1 MinStG und damit ggf. nach der Zuordnung zu einem Gesellschafter, der nicht Teil derselben Unternehmensgruppe ist, oder im Falle einer transparenten obersten Muttergesellschaft nach Zuordnung zu dieser selbst, erfolgt eine Zuordnung nach Abs. 2.
27
Dabei ist gem. § 43 Abs. 2 Nr. 1 MinStG der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit in einem ersten Schritt einer Betriebsstätte zuzuordnen, soweit die transparente Einheit ihre Geschäftstätigkeit durch diese ausübt. „Soweit“ soll u.E. hier bedeuten, dass einerseits auch nur ein Teil der Geschäftstätigkeit durch die Betriebsstätte ausgeübt werden kann. Andererseits kann eine Zuordnung auch zu mehreren Betriebsstätten der transparenten Einheit erfolgen, sollte diese über mehrere verfügen. Dies entspricht den in § 42 MinStG enthaltenen Grundsätzen, wonach auf Grund der Gleichstellung von Betriebsstätten und Tochtergesellschaften für Zwecke des MinStG (§ 4 Abs. 2 Satz 2 MinStG), Gewinne und Verluste zwischen Betriebsstätte und Stammhaus S. 718 aufgeteilt werden müs...