Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Grundsatz
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Abs. 2 Satz 1 schreibt die Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags für ein Steuerhoheitsgebiet vor. Dieser ergibt sich grundsätzlich aus dem Produkt von Ergänzungssteuersatz und bereinigtem Mindeststeuer-Gesamtgewinn.
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Der Ergänzungssteuersatz entspricht der positiven Differenz aus dem Mindeststeuersatz i.H.v. 15 % und dem effektiven Steuersatz, der nach § 53 Abs. 1 MinStG zu ermitteln ist (Abs. 3 Satz 1). Der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn entspricht der positiven Differenz aus dem Mindeststeuer-Gesamtgewinn für das Geschäftsjahr und dem substanzbasierten Freibetrag nach § 58 MinStG (Abs. 3 Satz 2).