Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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Regelungsgegenstand. Die Vorschrift ist Bestandteil von Teil 3 des MinStG und eine fakultative Norm im Rahmen der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts. § 36 MinStG umfasst eine länderbezogene, antragsgebundene Korrekturnorm für im Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltene Nettogewinne aus der Veräußerung von in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenem unbeweglichem Vermögen an Personen, die nicht Teil derselben Unter S. 627 nehmensgruppe sind. Nach der Vorschrift können auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit (vereinfacht ausgedrückt) diese im Geschäftsjahr erzielten Nettogewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen der betroffenen Geschäftseinheiten über einen Fünfjahreszeitraum mit der Folge verteilt werden, dass eine rückwirkende Neuberechnung des effektiven Steuersatzes nach § 57 Abs. 1 MinStG in den vier vorangegangen Geschäftsjahren erfolgt. § 36 MinStG ist somit gleichzeitig auch Grundlage für die Änderung für die vier vorangegangenen Geschäftsjahre. Das Wahlrecht gilt grundsätzlich nur für das...