Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Arbeitnehmerbegriff des § 12 Abs. 2 Satz 1 MinStG
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Welche Beschäftigten als „Arbeitnehmer“ einer Geschäftseinheit qualifizieren wird in § 12 Abs. 2 Satz 1 MinStG nicht definiert, sollen aber nach der Gesetzesbegründung derjenigen des Abschlussberichts zu BEPS-Aktionspunkt 13 entsprechen. Dieser definiert den Begriff der Arbeitnehmer allerdings nicht näher, sondern setzt ihn voraus. Die Gesetzesbegründung verweist (jedenfalls für die Anzahl der Arbeitnehmer) indes auch auf § 285 Nr. 7 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
S. 278
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Trotz des eigenständigen Zwecks des § 12 Abs. 2 MinStG, die wirtschaftlich vorhandene Substanz funktional zu ermitteln, sollte in Anlehnung an die Rechnungslegung ein Arbeitnehmer im Allgemeinen jede natürliche Person sein, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags einem anderen zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der ertragsteuerliche Begriff des Arbeitnehmers ist demgegenüber enger, da dieser die Funktion hat, den wirtschaftlichen Charakter bestimmter Einkünfte zu identifizieren, um diese einer Einkunftsart des § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen. Insofern wird auch der Begriff de...