Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Antragsberechtigter
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Das Wahlrecht nach Abs. 3 kann nicht von der betroffenen ausgeschlossenen Einheit selbst ausgeübt werden. Nach Satz 1 kann der Antrag ausschließlich von einer berichtspflichtigen GE i.S.d. § 7 Abs. 7 MinStG (s. § 7 MinStG Rz. 43 ff.) gestellt werden. Da eine ausgeschlossene Einheit nicht als GE i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 3 MinStG (s. Rz. 2, 14) gilt, kann sie weder erklärungspflichtig i.S.d. § 1 Abs. 4 MinStG noch berichtspflichtig i.S.d. § 7 Abs. 7 MinStG sein. Diese Auslegung steht im Einklang mit Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 4 MinStRL, wonach eine erklärungspflichtige GE entscheiden kann, eine ausgeschlossene Einheit i.S.v. Art. 2 Abs. 3 Buchst. b oder c MinStRL nicht als solche zu behandeln. Dies entspricht Art. 1.5.3 GloBE-MV, wonach die Entscheidung zur Ausübung des Wahlrechts nicht von der ausgeschlossenen Einheit selbst, sondern von einer anderen GE getroffen wird. Für eine einheitliche Ausübung kann es sinnvoll sein, die Zustimmung der betroffenen Einheit oder der OMG einzuholen.