Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Zwischengeschaltete Muttergesellschaft
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§ 8 Abs. 2 Satz 1 MinStG setzt eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft (sog. Intermediate Parent Entity — IPE) voraus. Eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft ist gem. § 4 Abs. 4 MinStG jede Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält und die selbst weder oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmenteinheit ist. In Abgrenzung zu einer in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft ist mithin Voraussetzung, dass die Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar mindestens 80 % an den anderen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe hält.
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Eine Betriebsstätte kann keine zwischengeschaltete Muttergesellschaft i.S.d. § 4 Abs. 4 MinStG sein, obwohl sie für diese Zwecke als eigenständige Geschäftseinheit zu betrachten ist. Entsprechend sind die Anteile für Zwecke der PES dem Stammhaus zuzuordnen.