Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Tatbestandsvoraussetzungen
a) Halten einer Investmenteinheit mittelbar über eine andere Investmenteinheit
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Erste Tatbestandsbestandsvoraussetzung ist, dass eine Geschäftseinheit (Anleger) eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit mittelbar über eine unmittelbare Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Investmenteinheit hält. Bei dem Anleger muss es sich m.E. um einen gruppenzugehörigen Gesellschafter handeln (s. Rz. 46 f.). Von dieser Regelung sind m.E. doppel- oder mehrstufige Fondsstrukturen erfasst, z.B. Beteiligung des Anlegers über einen Master-Fonds an einem Zielfonds, die jeweils durch den Anleger konsolidiert werden. Ferner ist der Fall erfasst, dass ein Anleger über ein Fondsvehikel mittelbar eine Holdinggesellschaft hält, die gem. § 7 Abs. 18 Nr. 2 oder Nr. 3 MinStG ebenfalls als Investmenteinheit qualifiziert.
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Da der Anleger bezüglich der unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 MinStG besteuert werden muss, damit das Wahlrecht auch für die mittelbar gehaltene Investmenteinheit ausgeübt werden kann (s. Rz. 64), muss es sich bei allen Investmenteinheiten in den doppel- bzw. mehrstufigen Stru...