Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 66 MinStG setzt Art. 35 MinStRL um, der auf Art. 6.3 GloBE-MV beruht. Der Aufbau des § 66 MinStG scheint sich dabei enger an den Vorgaben des Art. 6.3 GloBE-MV als an Art. 25 MinStRL zu orientieren.
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Art. 35 Abs. 1 Buchst. a MinStRL definiert die „Neuorganisation“, die in § 66 Abs. 5 MinStG als Mindeststeuer-Reorganisation definiert wird. Für die Definition der Mindeststeuer-Reorganisation verweist § 66 Abs. 5 MinStG einerseits auf § 1 UmwStG, der alle erfassten Umwandlungen abschließend aufzählt, öffnet den Anwendungsbereich dann jedoch, in dem auch eine Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden oder ein ähnlicher Geschäftsvorfall erfasst sind, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1—3 erfüllt sind.
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Art. 35 Abs. 1 Buchst. a MinStRL spricht pauschal von Umwandlung oder Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zählt dann beispielhaft Zusammenschlüsse, Spaltungen, Abwicklungen oder ähnliche Transaktionen auf. Der Wortlaut entspricht dabei wortgleich der Definition der GloBE Reorganisation in Art. 10.1 GloBE-MV, die von „Umwandlung oder eine Übertragung von Vermögenswerten und Ve...