Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften des zweiten Abschnitts des fünften Teils des Gesetzes zu sehen, insbesondere mit § 58 MinStG, der die Formel für die Substanzfreistellung enthält sowie mit den allgemeinen Vorschriften zu Lohnkosten und Vermögenswerten, den §§ 59 und 60 MinStG.
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Verwiesen wird hinsichtlich der Betriebsstätten auf § 42 MinStG und hinsichtlich der transparenten Einheiten auf § 69 MinStG. Bezüglich beider Vorschriften ist der Verweis vollumfänglich. Unklar bleibt dabei insbesondere der Bezug zu § 42 Abs. 4 MinStG im Verlustfall (s. Rz. 10).