Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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E. Korrektur der erfassten Steuern (Abs. 5)
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§ 36 Abs. 5 MinStG normiert, dass erfasste Steuern in Bezug auf Nettogewinne oder -verluste des Antragsjahrs bei der Berechnung der angepassten erfassten Steuern auszunehmen sind. Die Anpassung der erfassten Steuer erfolgt hierbei gem. § 36 Abs. 5 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 4 MinStG.
Hintergrund der Vorschrift ist, dass es ohne explizite Regelungen möglich wäre, die erfassten Steuern in der Berechnung zu berücksichtigen, da § 48 Nr. 1 MinStG nur solche Steuern ausnimmt, die nach Teil 3 des Gesetzes aus der Berechnung ausgenommen sind. Da § 36 MinStG den Nettogewinn nur verteilt und nicht ausnimmt, könnte der entsprechende Steueraufwand berücksichtigt werden. Ein einheitliche jährliche Verteilung der erfassten Steuern auf den Fünfjahreszeitraum ist ausgeschlossen. Eine analoge Verteilung der auf den Veräußerungsgewinn entstandenen Steuern wird aus OECD-Sicht als zu aufwendig erachtet.
S. 647
Nach dem GloBE-MK 2025 sind auch etwaige latente Steuern, die im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgewinn entstanden sind, ausgenommen. Eine solche Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 5 MinStG noch aus Art. 20 Abs. 3 MinStRL. Die Vorschri...