Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Anerkannte Ergänzungssteuer in Übereinstimmung mit internationalen Standards (Abs. 1 Satz 1)
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Damit der Steuererhöhungsbetrag reduziert bzw. vermieden werden kann, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer i.S.d § 7 Abs. 2 MinStG vorliegen. Gem. § 7 Abs. 2 MinStG qualifiziert eine Steuer, die im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets vorgesehen ist, als anerkannte nationale Ergänzungssteuer, wenn
der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn auf eine Weise ermittelt wird, die den GloBE-MV entspricht;
S. 1263 sie dazu dient, die Steuerschuld im Hinblick auf den inländischen bereinigten Mindeststeuer-Gesamtgewinn für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten in einem Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben und
sie auf eine Weise umgesetzt und verwaltet wird, die mit den Vorschriften der GloBE-MV im Einklang steht, und das betreffende Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt.
Der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn kann auf der Grundlage eines vom zugelassenen Standardsetzer (§ 7 Abs. 38 MinStG) an...