Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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B. Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag (Abs. 1)
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Abs. 1 regelt die Entstehung eines zusätzlichen Steuererhöhungsbetrags gem. § 57 MinStG für den Fall, dass ein Mindeststeuer-Gesamtverlust für ein Steuerhoheitsgebiet anfällt.
Abs. 1 hat drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen:
1. Für ein Geschäftsjahr muss für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust entstehen.
2. Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet ist negativ.
3. Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern beläuft sich auf weniger als der Betrag der erwarteten angepassten erfassten Steuern i.S.d. § 46 Abs. 2 MinStG.
S. 758
Sind die drei Voraussetzungen erfüllt, so entsteht für die Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet — vorbehaltlich eines Antrags nach § 46 Abs. 3 MinStG — ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag gem. § 57 MinStG in Höhe der Differenz zwischen den angepassten erfassten Steuern und den erwarteten angepassten erfassten Steuern.
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Mindeststeuer-Gesamtverlust ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 MinStG der Unterschiedsbetrag zwischen den Mindeststeuer-Gewinnen und Mindeststeuer-Verlusten aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten...