Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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§ 7 Abs. 15 MinStG regelt die Definition von Immobilien-Investmentvehikeln. Diese qualifizieren gem. § 7 Abs. 18 Nr. 1 Var. 2 MinStG als Investmenteinheiten. Die Einordnung als Immobilien-Investmentvehikel wird dann relevant, wenn eine Einheit nicht als Investmentvehikel i.S.d. § 7 Abs. 19 MinStG qualifiziert, z.B. weil sie keiner besonderen aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterliegt, nicht durch professionelle Verwalter verwaltet wird oder keine festgelegte Anlagestrategie hat. Dies dürfte insbesondere REIT-Gesellschaften umfassen.
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Die Qualifikation einer Einheit als Immobilien-Investmentvehikel ist insbesondere für die Anwendung der besonderen Regelungen zur Bestimmung des Steuererhöhungsbetrags von Investmenteinheiten gem. §§ 72 bis 74 MinStG relevant. Zudem sind Immobilien-Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind, ausgeschlossene Einheiten (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 MinStG).
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Eine Einheit muss gem. § 7 Abs. 15 MinStG die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen, um als Immobilien-Investmentvehikel zu qualifizieren: