Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Fehlender Nachweis (Abs. 1 Nr. 3)
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Nr. 3 setzt schließlich voraus, dass die steuerpflichtigen Geschäftseinheiten die Anspruchsberechtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung nachweisen.
Bis dahin besteht eine Escape Möglichkeit. Liegen die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 vor, ergibt sich aus Nr. 3 mithin eine subjektive Beweislast der steuerpflichtigen Geschäftseinheiten. Dabei genügt es, wenn eine der steuerpflichtigen Geschäftseinheiten den Nachweis im Auftrag der übrigen steuerpflichtigen Geschäftseinheiten erbringt.
Die Gesetzesbegründung schweigt dazu, ob die Frist verlängerbar ist oder es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Vor dem Hintergrund, dass einzelne Sachverhalte — vergleichbar einer Betriebsprüfung — der weiteren Aufklärung bedürfen werden, ist von einer verlängerbaren Frist i.S.d. § 109 Abs. 1 AO auszugehen.
Wenn die steuerpflichtige Einheit nachweist, dass die von der Steuerverwaltung festgestellten Tatsachen und Umstände die Berechtigung für den Safe Harbour nicht wesentlich beeinträchtigt haben, soll der Safe-Harbour ebenfalls weiterhin anwendbar sein.