Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Nicht erfasste ausländische Steuern
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Nicht erfasste ausländische Steuern werden bereits gem. § 49 MinStG nicht zwischen Geschäftseinheiten zugerechnet (zu den Einzelheiten s. § 49 MinStG), so dass die Zuordnung solcher ausländischen Steuern schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt; auf § 92 MinStG kommt es insofern auch für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer nicht an.