Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 62 MinStG ist eine Übergangsregelung zu § 58 MinStG. Die Prozentsätze für Löhne und Sachanlagen i.H.v. jeweils 5 % werden übergangsweise durch höhere Prozentsätze ersetzt, die innerhalb eines Zehnjahreszeitraums abgeschmolzen werden.