Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Muttergesellschaft in Minderheitseigentum (Abs. 3 Satz 2)
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Nach Satz 2 ist eine in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft jede in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit nach Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar eine Kontrollbeteiligung an anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten nach Satz 1 hält. Die Kontrollbeteiligung (§ 7 Abs. 20 MinStG) führt zur Konsolidierung.
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Eine solche Muttergesellschaft liegt nicht vor, wenn eine andere in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit nach Satz 1 eine mittelbare oder unmittelbare Kontrollbeteiligung (§ 7 Abs. 20 MinStG) an der erstgenannten Geschäftseinheit hält, die zur Konsolidierung führt.