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BILANZIERUNG | Neuerungen beim Eigenkapital der GmbH & Co KG

Im Juni 2026 wurde die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 18 zur Darstellung des Eigenkapitals im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss der GmbH & Co KG veröffentlicht. Dabei handelt es sich um keine gänzliche Neukonzipierung der Stellungnahme, sondern es wurden systematische Anpassungen und Nachschärfungen aufgrund der jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des OGH vorgenommen und stehen vor allem die Kapitalerhaltung bei sog. „kapitalistischen“ Personengesellschaften sowie Gewinnausschüttungsvorschriften im Fokus. Es soll dadurch eine einheitliche Bilanzierung sowie mehr Rechtssicherheit bei der Darstellung des Eigenkapitals von GmbH & Co KGs und vergleichbaren Gesellschaftsformen geschaffen werden. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über die wesentlichen Neuerungen, die bereits für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2025 zu beachten sind.

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Abgrenzung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Stipendien

Ermöglichen finanzielle Unterstützungen in Form von Stipendien dem Empfänger eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses, können diese Zuwendungen zu steuerbaren Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit a EStG führen. Für die Empfänger der Förderungen hat die Einordnung der Zuwendung als nicht steuerbares Stipendium oder als steuerbarer Einkommensersatz mitunter existenzielle Folgen: Die Besteuerung des wirtschaftlichen Einkommensersatzes erfolgt regelmäßig erst im Nachhinein; der Steuerpflichtige hat das vereinnahmte Stipendium im worst case bereits vollständig ausgegeben und verfügt über keine finanziellen Mittel mehr, um die Einkommensteuernachforderung zu begleichen. Aber auch für den Fördergeber ist die Einstufung als steuerbare oder nicht steuerbare Einkünfte relevant.[1] Beispielsweise wollen Universitäten nur Stipendien vergeben, die nicht zu steuerbaren Einkünften iSd § 22 Z 1 lit a EStG führen, um die oben geschilderte Problematik zu vermeiden.

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Parteiengehör bei Schätzungen nach § 184 BAO: VwGH stärkt Verfahrensrechte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 26. März 2025 (Ra 2021/13/0058) erneut klargestellt, dass das Parteiengehör vor allem auch bei Schätzungen der Bemessungsgrundlage nach § 184 BAO uneingeschränkt zu wahren ist. Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit behördlicher Schätzungen. Für Unternehmen, Steuerpflichtige und deren Berater:innen ist das Erkenntnis von erheblicher praktischer Bedeutung, da es die Rechte im Abgabenverfahren stärkt und die Anforderungen an die Begründungspflicht präzisiert.

Inhalte aus den Zeitschriften


Aufsatz von Michael Tumpel, SWK 26/2026, 1092

Leistungsaustausch, Eigenverbrauch oder überwiegendes Arbeitgeberinteresse?

Die individuelle arbeitsvertragliche Regelung der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs begründet nach Auffassung des VwGH für sich allein noch keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Leistung des Arbeitgebers auf einen Teil seiner Barvergütung verzichtet. Fehlt daher ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Arbeitgebers und dem Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil seiner Barvergütung, gibt es keinen Leistungsaustausch. Hingegen kann stattdessen ein Verwendungseigenverbrauch oder - bei überwiegendem Interesse des Arbeitgebers am Nichtausschluss der Privatnutzung - keine umsatzsteuerbare Leistung vorliegen. Der VwGH stellt sich damit gegen die Entscheidung des BFG und gegen die deutsche Rechtsprechung sowie Verwaltungspraxis anderer Mitgliedstaaten. Die Begründung des VwGH reicht über die Fahrzeugüberlassung hinaus und betrifft Sachleistungen an Arbeitnehmer allgemein. Sie hat praktische Folgen, weil von der Qualifikation sowohl der umsatzsteuerliche Leistungsort bei grenzüberschreitenden Sachverhalten als auch die Bemessungsgrundlage abhängen.Dieser Beitrag ordnet das Erkenntnis in den unionsrechtlichen Rahmen von Entgeltlichkeit, Eigenverbrauch und Arbeitgeberinteresse ein, zeigt die Konsequenzen für Leistungsort und Bemessungsgrundlage auf und geht der Frage nach, ob der VwGH angesichts der Divergenz zur deutschen Rechtsprechung zur Vorlage an den EuGH verpflichtet gewesen wäre.

Aufsatz von Erich Wolf, SWK 26/2026, 1103

Die Ertragsbesteuerung von „Luxusimmobilien“

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 hat die umsatzsteuerliche Behandlung hochwertiger Wohnimmobilien mit Wirkung ab 1. 1. 2026 neu geordnet: Wer mehr als 2 Mio Euro investiert, verliert den Vorsteuerabzug. Ertragsteuerlich ist demgegenüber alles beim Alten geblieben - und genau das macht die Sache anspruchsvoll. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer kennt keine Wertgrenzen, sondern arbeitet unverändert mit Fremdvergleich, Renditemiete und Liebhaberei. Dieser Beitrag ordnet die ertragsteuerlichen Fallgruppen, arbeitet die Wechselwirkungen mit der neuen Umsatzsteuerlage heraus und zeigt die verbleibenden Zweifelsfragen auf.