Die Diversion ist im allgemeinen Kriminalstrafrecht nach der Strafprozessordnung (StPO) seit vielen Jahren fest verankert und aus der Praxis der Strafverfolgungsbehörden kaum mehr wegzudenken. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Beendigung eines Strafverfahrens ohne Verurteilung und ohne Eintragung im Strafregister. Im Finanzstrafrecht hingegen blieb den Staatsanwaltschaften und Gerichten dieser Weg bislang weitestgehend verschlossen. In der letzten Zeit mehren sich jedoch wieder die Forderungen aus Lehre und Praxis, diversionelle Elemente auch umfassend im (gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren zu verankern. Bisher gibt es dazu zwar noch keinen Gesetzesvorschlag - die Diskussion darüber wird aber, wie man aus glaubwürdigen Quellen vernimmt, auch im BMF geführt und zeigt, dass der Reformbedarf nun auch dort erkannt wurde.Aus Sicht der Praxis kommt diese erneute Diskussion zu diesem Thema nicht zufällig. Finanzstrafrechtliche Verfehlungen sind und bleiben natürlich strafwürdiges Unrecht, das den Besteuerungsanspruch des Staates und damit das Gemeinwesen schädigt. Dennoch zeigt sich in der Praxis, dass sich viele Sachverhalte in einem Spektrum bewegen, das unterschiedliche Grade an Vorwerfbarkeit aufweist. Manche Beschuldigte kooperieren frühzeitig, leisten Nachzahlungen und bemühen sich um Schadensgutmachung. Dennoch bleibt derzeit häufig nur die Wahl zwischen Verfahrenseinstellung oder (verwaltungsbehördlicher bzw gerichtlicher) Bestrafung - mit allen damit verbundenen persönlichen und beruflichen Konsequenzen.Gerade für Steuerberater ist diese Entwicklung daher von besonderer Relevanz. Sie begleiten Mandanten oft bereits in einer Phase, in der Fehler aufgearbeitet, Abgaben berichtigt und Lösungen gesucht werden. Ob das Finanzstrafrecht künftig mehr Raum für pragmatische und zugleich schuldangemessene Verfahrenslösungen eröffnet, ist daher nicht nur eine rechtspolitische Frage, sondern vor allem eine Frage erheblicher praktischer Bedeutung.