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Redaktionelle Empfehlung

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USA | Pensionen im DBA Österreich - USA

Ob eine US-Pension in Österreich, in den USA oder in beiden Staaten besteuert wird, entscheidet sich an zwei Vorfragen: der Art der Pensionsleistung und der Staatsbürgerschaft des Empfängers. Wer diese Vorfragen erst klärt, wenn die erste Auszahlung bereits geflossen ist, erfährt bei der nächsten Veranlagung möglicherweise eine böse Überraschung. Der vorliegende Beitrag erläutert die einzelnen Verteilungsnormen des DBA Österreich-USA, arbeitet die Wirkung der Saving Clause heraus und zeigt, in welchen Konstellationen eine Entlastung von der Doppelbesteuerung tatsächlich greift und in welchen nicht.

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BILANZIERUNG | Neuerungen beim Eigenkapital der GmbH & Co KG

Im Juni 2026 wurde die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 18 zur Darstellung des Eigenkapitals im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss der GmbH & Co KG veröffentlicht. Dabei handelt es sich um keine gänzliche Neukonzipierung der Stellungnahme, sondern es wurden systematische Anpassungen und Nachschärfungen aufgrund der jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des OGH vorgenommen und stehen vor allem die Kapitalerhaltung bei sog. „kapitalistischen“ Personengesellschaften sowie Gewinnausschüttungsvorschriften im Fokus. Es soll dadurch eine einheitliche Bilanzierung sowie mehr Rechtssicherheit bei der Darstellung des Eigenkapitals von GmbH & Co KGs und vergleichbaren Gesellschaftsformen geschaffen werden. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über die wesentlichen Neuerungen, die bereits für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2025 zu beachten sind.

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Abgrenzung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Stipendien

Ermöglichen finanzielle Unterstützungen in Form von Stipendien dem Empfänger eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses, können diese Zuwendungen zu steuerbaren Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit a EStG führen. Für die Empfänger der Förderungen hat die Einordnung der Zuwendung als nicht steuerbares Stipendium oder als steuerbarer Einkommensersatz mitunter existenzielle Folgen: Die Besteuerung des wirtschaftlichen Einkommensersatzes erfolgt regelmäßig erst im Nachhinein; der Steuerpflichtige hat das vereinnahmte Stipendium im worst case bereits vollständig ausgegeben und verfügt über keine finanziellen Mittel mehr, um die Einkommensteuernachforderung zu begleichen. Aber auch für den Fördergeber ist die Einstufung als steuerbare oder nicht steuerbare Einkünfte relevant.[1] Beispielsweise wollen Universitäten nur Stipendien vergeben, die nicht zu steuerbaren Einkünften iSd § 22 Z 1 lit a EStG führen, um die oben geschilderte Problematik zu vermeiden.

Inhalte aus den Zeitschriften


Aufsatz von Michael Grubmüller, Max Panholzer und Theresa Radics, SWK 27/2026, 1126

Verkürzungszuschlag statt Finanzstrafverfahren?

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) wurden verschiedene Maßnahmen gegen Steuer- und Sozialbetrug getroffen. Im Zuge dessen wurden auch einige Anpassungen im Finanzstrafgesetz (FinStrG) vorgenommen. So erfolgte mit Wirkung ab 1. 1. 2026 insbesondere eine (neuerliche) Änderung des § 30a FinStrG, welcher die „Strafaufhebung in besonderen Fällen“ durch Verhängung eines Verkürzungszuschlags regelt. Diese Neuerungen sollen zu einer deutlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs derartiger Maßnahmen führen. Ergänzend dazu hat das BMF Ende Juli 2026 einen neuen Durchführungserlass zum novellierten § 30a FinStrG veröffentlicht.Dieser Beitrag stellt die Änderungen beim Verkürzungszuschlag dar und erläutert, welche abgaben- bzw finanzstrafrechtlichen Konsequenzen daraus resultieren und worauf nach Feststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen besonders geachtet werden sollte.