Die individuelle arbeitsvertragliche Regelung der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs begründet nach Auffassung des VwGH für sich allein noch keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Leistung des Arbeitgebers auf einen Teil seiner Barvergütung verzichtet. Fehlt daher ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Arbeitgebers und dem Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil seiner Barvergütung, gibt es keinen Leistungsaustausch. Hingegen kann stattdessen ein Verwendungseigenverbrauch oder - bei überwiegendem Interesse des Arbeitgebers am Nichtausschluss der Privatnutzung - keine umsatzsteuerbare Leistung vorliegen. Der VwGH stellt sich damit gegen die Entscheidung des BFG und gegen die deutsche Rechtsprechung sowie Verwaltungspraxis anderer Mitgliedstaaten. Die Begründung des VwGH reicht über die Fahrzeugüberlassung hinaus und betrifft Sachleistungen an Arbeitnehmer allgemein. Sie hat praktische Folgen, weil von der Qualifikation sowohl der umsatzsteuerliche Leistungsort bei grenzüberschreitenden Sachverhalten als auch die Bemessungsgrundlage abhängen.Dieser Beitrag ordnet das Erkenntnis in den unionsrechtlichen Rahmen von Entgeltlichkeit, Eigenverbrauch und Arbeitgeberinteresse ein, zeigt die Konsequenzen für Leistungsort und Bemessungsgrundlage auf und geht der Frage nach, ob der VwGH angesichts der Divergenz zur deutschen Rechtsprechung zur Vorlage an den EuGH verpflichtet gewesen wäre.