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Redaktionelle Empfehlung

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USA | Pensionen im DBA Österreich - USA

Ob eine US-Pension in Österreich, in den USA oder in beiden Staaten besteuert wird, entscheidet sich an zwei Vorfragen: der Art der Pensionsleistung und der Staatsbürgerschaft des Empfängers. Wer diese Vorfragen erst klärt, wenn die erste Auszahlung bereits geflossen ist, erfährt bei der nächsten Veranlagung möglicherweise eine böse Überraschung. Der vorliegende Beitrag erläutert die einzelnen Verteilungsnormen des DBA Österreich-USA, arbeitet die Wirkung der Saving Clause heraus und zeigt, in welchen Konstellationen eine Entlastung von der Doppelbesteuerung tatsächlich greift und in welchen nicht.

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BILANZIERUNG | Neuerungen beim Eigenkapital der GmbH & Co KG

Im Juni 2026 wurde die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 18 zur Darstellung des Eigenkapitals im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss der GmbH & Co KG veröffentlicht. Dabei handelt es sich um keine gänzliche Neukonzipierung der Stellungnahme, sondern es wurden systematische Anpassungen und Nachschärfungen aufgrund der jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des OGH vorgenommen und stehen vor allem die Kapitalerhaltung bei sog. „kapitalistischen“ Personengesellschaften sowie Gewinnausschüttungsvorschriften im Fokus. Es soll dadurch eine einheitliche Bilanzierung sowie mehr Rechtssicherheit bei der Darstellung des Eigenkapitals von GmbH & Co KGs und vergleichbaren Gesellschaftsformen geschaffen werden. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über die wesentlichen Neuerungen, die bereits für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2025 zu beachten sind.

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Abgrenzung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Stipendien

Ermöglichen finanzielle Unterstützungen in Form von Stipendien dem Empfänger eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses, können diese Zuwendungen zu steuerbaren Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit a EStG führen. Für die Empfänger der Förderungen hat die Einordnung der Zuwendung als nicht steuerbares Stipendium oder als steuerbarer Einkommensersatz mitunter existenzielle Folgen: Die Besteuerung des wirtschaftlichen Einkommensersatzes erfolgt regelmäßig erst im Nachhinein; der Steuerpflichtige hat das vereinnahmte Stipendium im worst case bereits vollständig ausgegeben und verfügt über keine finanziellen Mittel mehr, um die Einkommensteuernachforderung zu begleichen. Aber auch für den Fördergeber ist die Einstufung als steuerbare oder nicht steuerbare Einkünfte relevant.[1] Beispielsweise wollen Universitäten nur Stipendien vergeben, die nicht zu steuerbaren Einkünften iSd § 22 Z 1 lit a EStG führen, um die oben geschilderte Problematik zu vermeiden.

Inhalte aus den Zeitschriften


Aufsatz von Caroline Kindl und Marc Julian Mayerhöfer, SWK 27/2026, 1155

Warum das Finanzstrafrecht endlich die Möglichkeit einer Diversion braucht

Die Diversion ist im allgemeinen Kriminalstrafrecht nach der Strafprozessordnung (StPO) seit vielen Jahren fest verankert und aus der Praxis der Strafverfolgungsbehörden kaum mehr wegzudenken. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Beendigung eines Strafverfahrens ohne Verurteilung und ohne Eintragung im Strafregister. Im Finanzstrafrecht hingegen blieb den Staatsanwaltschaften und Gerichten dieser Weg bislang weitestgehend verschlossen. In der letzten Zeit mehren sich jedoch wieder die Forderungen aus Lehre und Praxis, diversionelle Elemente auch umfassend im (gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren zu verankern. Bisher gibt es dazu zwar noch keinen Gesetzesvorschlag - die Diskussion darüber wird aber, wie man aus glaubwürdigen Quellen vernimmt, auch im BMF geführt und zeigt, dass der Reformbedarf nun auch dort erkannt wurde.Aus Sicht der Praxis kommt diese erneute Diskussion zu diesem Thema nicht zufällig. Finanzstrafrechtliche Verfehlungen sind und bleiben natürlich strafwürdiges Unrecht, das den Besteuerungsanspruch des Staates und damit das Gemeinwesen schädigt. Dennoch zeigt sich in der Praxis, dass sich viele Sachverhalte in einem Spektrum bewegen, das unterschiedliche Grade an Vorwerfbarkeit aufweist. Manche Beschuldigte kooperieren frühzeitig, leisten Nachzahlungen und bemühen sich um Schadensgutmachung. Dennoch bleibt derzeit häufig nur die Wahl zwischen Verfahrenseinstellung oder (verwaltungsbehördlicher bzw gerichtlicher) Bestrafung - mit allen damit verbundenen persönlichen und beruflichen Konsequenzen.Gerade für Steuerberater ist diese Entwicklung daher von besonderer Relevanz. Sie begleiten Mandanten oft bereits in einer Phase, in der Fehler aufgearbeitet, Abgaben berichtigt und Lösungen gesucht werden. Ob das Finanzstrafrecht künftig mehr Raum für pragmatische und zugleich schuldangemessene Verfahrenslösungen eröffnet, ist daher nicht nur eine rechtspolitische Frage, sondern vor allem eine Frage erheblicher praktischer Bedeutung.