Im Zuge der elektronischen Zustellung von Bescheiden über FinanzOnline kam es in zahlreichen Fällen dazu, dass neue Sachbescheide, die im Rahmen einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO oder einer Bescheidaufhebung nach § 299 BAO erlassen worden waren, EDV-bedingt zeitlich vor den zugehörigen Wiederaufnahme- bzw Aufhebungsbescheiden in der Databox der Abgabepflichtigen einlangten. Das BFG beurteilte diese „umgekehrte Zustellreihenfolge“ als rechtswidrig (vgl etwa BFG 16. 2. 2026, RV/3100028/2026). Der VwGH hat diese Sichtweise nunmehr in mehreren Erkenntnissen, insbesondere im Erkenntnis vom 28. 5. 2026, Ro 2026/15/0021, verworfen. Der Begründungsweg des VwGH kommt jedoch überraschend: Unter Rückgriff auf § 293 BAO im Wege einer Analogie gelangt der VwGH zu dem Ergebnis, dass solche EDV-bedingten Zustellfehler als „offenkundige Abweichungen vom Bescheidwillen“ erkennbar und daher unbeachtlich sind. Wiederaufnahme- und Sachbescheid gelten daher fiktiv als gleichzeitig zugestellt. Für die Praxis bedeutet dies eine deutliche Entschärfung des zuvor als massenhaft problematisch wahrgenommenen IT-Phänomens.