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BBKG 2025 | Vorsteuerabzugsverbot für „Luxusimmobilien“ ab 1.1.2026!

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) wurden insbesondere verschiedene Maßnahmen gegen Steuer- und Sozialbetrug verschärft. Weiters baut es den EU-weiten bzw teils globalen Datenaustausch aus und führt eine umfassende Melde-, Sorgfalts- und Registrierungspflicht für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ein. Zudem wurde das Umsatzsteuergesetz dahingehend novelliert, dass es zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges in Zusammenhang mit der Vermietung von „besonders repräsentativen“ Wohnimmobilien kommt (Kostengrenze von 2 Mio EUR). Diese erheblichen Restriktionen im Umsatzsteuerrecht sollen im folgenden Beitrag näher beleuchtet werden.

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BBKG 2025 | Änderung des EU-Meldepflichtgesetzes

Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) wurde unter anderem das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) geändert. Neuerungen gibt es bei der Meldepflicht von Intermediären, die einer berufsrechtlichen Verschwiegenheit unterliegen, was eine Reaktion auf EuGH Rechtsprechung darstellt. Weiters wurden die Anforderungen an den Steuerpflichtigen weiter erhöht. Die Befreiung der Meldepflicht für Banken ist abgeschafft worden.

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FORSCHUNGSPRÄMIE| Laufende Anpassungen oder Verschärfungen der FoPV?

Gespannt wird auf die Endfassung der Forschungsprämienrichtlinie (FrPR 2025) gewartet, augenscheinlich musste das BMF auf eine VwGH Entscheidung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage reagieren. Kurz vor Weihnachten erfolgte eine Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV). Mit der Anpassung soll klargestellt werden, dass entgegen der VwGH Entscheidung weiterhin nur steuerlich anerkannte Aufwendungen als Bemessungsgrundlage gelten. Weiters wurden auch Klarstellungen zur Berücksichtigung von F&E bezogenen unmittelbaren Investitionen getätigt. Auch der Begriff der „marktnahen Forschung“ wird neu in den Anhang der FoPV aufgenommen.

Inhalte aus den Zeitschriften


Aufsatz von Petra Hübner-Schwarzinger, SWK 8/2026, 436

Gedanken aus der Beratungspraxis zum Zusammenschluss-Erkenntnis des VwGH

Es ist der Leserschaft sicherlich nicht entgangen, dass dem Erkenntnis des VwGH zu einem Zusammenschluss gemäß Art IV UmgrStG innerhalb kürzester Zeit mehrere Beiträge, gleich zwei davon in der SWK, gewidmet wurden: Der erste Beitrag unmittelbar nach Veröffentlichung des Judikats stammt von niemand Geringerem als einer VwGH-Richterin selbst, und noch im Dezember 2025 wurde ein weiterer Beitrag in der SWK, diesmal von einem Steuerberater mit großer Umgründungserfahrung, veröffentlicht. Ich erlaube mir, das Thema nochmals aufzugreifen, um eine Einordnung des Erkenntnisses in die gängige Praxis zu schaffen und Handlungsempfehlungen zu geben.

Aufsatz von Christoph Marchgraber, SWK 8/2026, 442

(Permanenter) Vereinfachter ETR Safe Harbour

In den letzten Jahren hat die OECD regelmäßig kurz vor Weihnachten Neuerungen iZm Pillar II veröffentlicht. Aus politischen Gründen ist sich dies im Jahr 2025 zwar nicht ausgegangen. Kurz nach Beginn des Jahres 2026 wurden mit dem Side-by-Side-Package aber nur leicht verzögert bereits länger erwartete Neuerungen vom OECD Inclusive Framework veröffentlicht. Für die österreichische Praxis von großem Interesse ist weniger das darin enthaltene, politisch brisante und wesentlich breiter diskutierte Side-by-Side-System, das im Kern dazu führt, dass US-Konzerne zu weiten Teilen von Pillar II befreit werden. Für österreichische Konzerne praxisrelevant sind vielmehr die Ausführungen zum geplanten Simplified ETR Safe Harbour und zur geplanten Verlängerung der Anwendungsmöglichkeit des temporären CbCR-Safe-Harbours um ein weiteres Jahr.