Grundstücke, bei denen es sich grundsätzlich um Altfälle handelt, aber nach dem 31. 12. 1987 eine Umwidmung erfolgt ist (sogenannte „Umwidmungsaltfälle“), wurden schon seit Einführung der ImmoESt aufgrund der geringeren fingierten Anschaffungskosten entsprechend höher besteuert als „normale“ Altfälle. Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Änderungen, konkret der Einführung eines Umwidmungszuschlags durch das BBG 2025 und der Reduktion der pauschalen Anschaffungskosten ab 1. 1. 2027 auf 30 %, kommt der Abgrenzung zum „normalen“ Altfall mittlerweile erhebliche Bedeutung zu. Werden „normale“ Altfälle ab 2027 mit 6 % des Veräußerungserlöses besteuert, kommt es bei Umwidmungsaltfällen künftig zu einer pauschal ermittelten Bemessungsgrundlage von bis zu 91 % des Veräußerungserlöses, was einer ImmoESt-Belastung von bis zu 27,3 % entspricht.Dieser Beitrag möchte die Thematik von Umwidmungen, die nach einem Verkauf erfolgt, aber unter bestimmten Voraussetzungen noch dem Verkäufer zuzurechnen sind, widmen. In aktuellen Entscheidungen trifft auch der VwGH dazu einige interessante Aussagen.