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Abgrenzung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Stipendien

Ermöglichen finanzielle Unterstützungen in Form von Stipendien dem Empfänger eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses, können diese Zuwendungen zu steuerbaren Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit a EStG führen. Für die Empfänger der Förderungen hat die Einordnung der Zuwendung als nicht steuerbares Stipendium oder als steuerbarer Einkommensersatz mitunter existenzielle Folgen: Die Besteuerung des wirtschaftlichen Einkommensersatzes erfolgt regelmäßig erst im Nachhinein; der Steuerpflichtige hat das vereinnahmte Stipendium im worst case bereits vollständig ausgegeben und verfügt über keine finanziellen Mittel mehr, um die Einkommensteuernachforderung zu begleichen. Aber auch für den Fördergeber ist die Einstufung als steuerbare oder nicht steuerbare Einkünfte relevant.[1] Beispielsweise wollen Universitäten nur Stipendien vergeben, die nicht zu steuerbaren Einkünften iSd § 22 Z 1 lit a EStG führen, um die oben geschilderte Problematik zu vermeiden.

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Parteiengehör bei Schätzungen nach § 184 BAO: VwGH stärkt Verfahrensrechte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 26. März 2025 (Ra 2021/13/0058) erneut klargestellt, dass das Parteiengehör vor allem auch bei Schätzungen der Bemessungsgrundlage nach § 184 BAO uneingeschränkt zu wahren ist. Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit behördlicher Schätzungen. Für Unternehmen, Steuerpflichtige und deren Berater:innen ist das Erkenntnis von erheblicher praktischer Bedeutung, da es die Rechte im Abgabenverfahren stärkt und die Anforderungen an die Begründungspflicht präzisiert.

Inhalte aus den Zeitschriften


Aufsatz von Wolfgang Wild, SWK 25/2026, 1068

Das neue Verbraucherkreditgesetz 2026

Das Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerKRÄG 2026) setzt die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 um, hebt das bisherige Verbraucherkreditgesetz auf und führt ein neues Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) sowie Änderungen in mehreren Begleitgesetzen ein. Ziel des Gesetzes ist es, Transparenz und Wettbewerb am Kreditmarkt zu verbessern und den Verbraucherschutz an neue Finanzierungsformen anzupassen. Die neuen Regelungen sind grundsätzlich ab dem 20. 11. 2026 anzuwenden.