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Das derzeit in parlamentarischer Behandlung befindliche BBG 2025 sieht bekanntlich ua deutliche Verschärfungen im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESt) für die Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften (sog. „Share Deals“) vor, die bereits ab 1.7.2025 schlagend werden sollen. Aufgrund der Zeitnot im Gesetzwerdungsprozess wurden die im Begutachtungsverfahren gegen den Gesetzesentwurf geäußerten teils erheblichen Bedenken zunächst überhaupt nicht berücksichtigt.
Sind ZKO-Meldungen bald Schnee von gestern? Die europäische Kommission schlug Ende 2024 die Einführung eines EU-weit harmonisierten (elektronischen) Meldeportals für die Entsendung von Arbeitskräften innerhalb der Mitgliedstaaten vor. In unserem neuesten Beitrag erfahren Sie, inwiefern ihr Unternehmen von der neuen Form des Meldeverfahrens profitieren kann und erhalten nähere Informationen zur geplanten Einführung.
Um der stark gestiegenen Praxisrelevanz von Kryptowährungen gerecht zu werden, gelten im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit seit dem 01.03.2022 eigene steuerliche Regelungen für die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen. Es erfolgte eine weitestgehende Angleichung an die Besteuerung von Kapitalvermögen, wie zB Aktien oder Anleihen, weshalb Einkünfte aus Kryptowährungen fortan unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 gegliedert wurden. Zwischendurch erfolgten kleinere Adaptierungen der Regelungen, die im Beitrag berücksichtigt werden.
§ 12 Abs 1 Z 10 KStG normiert seit dem Jahr 2014 ein gänzliches Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften, wenn diese Aufwendungen bei der empfangenden Körperschaft einer effektiven Steuerbelastung von weniger als 10 % unterliegen. Wenngleich die Vorschrift nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich sowohl für inländische wie auch ausländische Empfänger-Körperschaften gilt, wird sie in der Praxis ganz überwiegend für Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen an ausländische Konzerngesellschaften schlagend. Das Bundesfinanzgericht hatte sich kürzlich mit dieser Thematik zu einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auseinanderzusetzen, wobei das BFG den Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 Z 10 KStG sowohl einer innerstaatlichen als auch einer unionsrechtlichen Beurteilung, letztere im Lichte der Niederlassungsfreiheit, unterzog.
Pillar 3 des Mehrwertsteuer-Reformpakets ViDA verfolgt das Ziel umsatzsteuerrechtliche Registrierungstatbestände in der EU zu reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Änderungen an verschiedenen Stellen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie der Durchführungsverordnung vorgesehen. Zum einen werden die Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) erweitert, zum anderen wird der Anwendungsbereich des EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)-Verfahrens ausgedehnt. Dieser Newsletter beleuchtet die vorgesehenen Änderungen zur Erweiterung des EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) und veranschaulicht die ab dem 1. Juli 2028 zu erwartenden Auswirkungen anhand von Praxisbeispielen.
Im Zuge der derzeit laufenden Reformen kommt es auch zu einer Ausweitung und Attraktivierung der einfach zu handhabenden Basispauschalierung in der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, womit für viele Steuerpflichtige eine wichtige Maßnahme der Entbürokratisierung gesetzt wird.
Nach 16 Jahren (!) Verfahrensdauer hat der OGH mit seinem Urteil vom 25. 3. 2025, 14 Os 61/23m, zumindest in Österreich einen Schlussstrich unter die medienträchtige Causa BUWOG gezogen. Die ZWF-Maiausgabe widmet drei bedeutsamen Aspekten einen Schwerpunkt:
Der Budgetausschuss hat am 3. 6. 2025 das Budgetbegleitgesetz 2025 in der Fassung eines Abänderungsantrags mehrheitlich angenommen. Gegenüber der Regierungsvorlage kam es insbesondere zu Änderungen in der GrESt (Ausnahme von der mittelbaren Anteilsvereinigung bei Umgründungen im Konzern, Anteilsvereinigung in einer Hand einer „Erwerbergruppe“ [zuvor: „Personenvereinigung“], Vorrangregeln bei mehreren Anteilsvereinigungen, Inkrafttreten) und beim Energiekrisenbeitrag-Strom (Erhöhung des maximalen Absetzbetrags, Erleichterung der Anrechnung begünstigter Investitionen).
Am 19. 5. 2025 versammelten sich über 300 prominente Gäste aus Wirtschaft, Justiz, Finanz, Wissenschaft und Beratung beim Jubiläumsfest des Linde Verlages im Wien Museum am Karlsplatz. Für eine spektakuläre Kulisse bei mildem Frühsommerwetter war gesorgt. Die Terrasse bot malerische Ausblicke auf das abendliche Großstadttreiben, die Feier gewährte stimmungsvolle Einblicke in die Verlagsgeschichte. Eine rundum gelungene Momentaufnahme - verbunden mit einem großen Versprechen für die Zukunft.
Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 EStG kann auch für Abfertigungen, die sich nicht aufgrund einer gesetzlichen Anordnung oder eines Kollektivvertrags, sondern aufgrund einer schriftlichen und rechtsverbindlichen Zusage ergeben, eine Rückstellung gebildet werden, wenn der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet ist. Das BFG ist in seiner Entscheidung vom 10. 12. 2024, RV/5101309/2018, zu dem Schluss gelangt, dass eine einzelvertraglich zugesagte Abfertigung für ein Vorstandsmitglied, das bereits dem BMSVG unterliegt und daher Ansprüche aus dem System „Abfertigung neu“ geltend machen kann, nicht rückstellungsfähig ist, weil diesfalls die Abfertigung zusätzlich zu der gesetzlichen Abfertigung nach dem BMSVG gewährt wird und daher einer gesetzlichen Abfertigung nicht vergleichbar sei.
Ärzte und Zahnärzte sind aufgrund ihrer Ärztekammerangehörigkeit verpflichtet, Beiträge zu einem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern zu leisten, und werden ihnen aus diesen Mitteln folglich Versorgungs- und Unterstützungsleistungen gewährt. Die Versorgungsleistungen ab Vollendung des 65. Lebensjahres sind normalerweise monatliche Pensionszahlungen. Allerdings sehen einzelne Satzungen der Wohlfahrtfonds der Ärztekammern auch einmalige Zahlungen vor.Bisher ist der VwGH - wohl aufgrund der Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen als Betriebsausgaben - davon ausgegangen, dass entstandene Forderungen aus der Wohlfahrtskasse zum Betrieb des selbständigen (Zahn-)Arztes gehören und im Veräußerungs- und Übergangsgewinn zu erfassen sind. Mit diesem Beitrag soll diese bestehende VwGH-Judikatur am Beispiel der Einmalzahlung „Pension Plus“ der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich kritisch beleuchtet werden.
Am 11. 3. 2025 veröffentlichte das BMF den finalen Wartungserlass 2025 der Verrechnungspreisrichtlinien 2021. Durch den Wartungserlass 2025 erfolgt die Anpassung der VPR 2021 aufgrund der Veröffentlichung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 sowie aufgrund der seit 2021 notwendig gewordenen laufenden Wartung. Die Autorin gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.