Das WGG - fundiert kommentiert für Praktiker
Der Kommentar zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz liegt jetzt neu in der 2. Auflage vor.
Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb von fünf Monaten aufstellen und binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht übermitteln. Demgemäß sind die Abschlüsse zum 31.12.2023 nach allgemeinem Unternehmensrecht bis spätestens 30.9.2024 offenzulegen, wobei bei der Offenlegung seit 01.07.2022 besonderen Formvorschriften gefolgt werden muss.
Während der Corona Pandemie erließ der Gesetzgeber im Jahr 2021 das bis heute geltende Homeoffice-Maßnahmenpaket. Die Möglichkeit für Dienstnehmer, ihre Tätigkeit von zuhause aus verrichten zu können, fand in der Praxis großen Anklang. In den letzten Jahren hat sich aber zunehmend gezeigt, dass die Einschränkung der Regelungen auf ein Arbeiten im „Homeoffice“ nicht mehr zeitgerecht ist und es einer Ausweitung hin zu einer ortsungebundenen Telearbeit bedarf. Die Regierung hat daher ein sogenanntes „Telearbeitsgesetz“ (TelearbG) vorgelegt, das demnächst im Nationalrat beschlossen werden soll.
Am 14. Mai 2024 haben sich die EU Mitgliedstaaten auf eine Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von Quellensteuern auf grenzüberschreitende Dividenden aus öffentlich gehandelten Aktien und bestimmte Zinsen aus öffentlich gehandelten Anleihen, geeinigt. Die Richtlinie verpflichtet in Zukunft die Mitgliedsstaaten, im Rahmen eines automatisierten Verfahrens, Ansässigkeitsbescheinigungen innerhalb von 14 Kalendertagen auszustellen.
Nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen sind bei Unternehmen, die Waren von Konzernunternehmen (verbundenen Unternehmen) aus dem EU-Ausland bzw. aus Drittstaaten beziehen oder an diese verkaufen, in der Praxis aus ertragsteuerlichen und betriebswirtschaftlichen Gründen gang und gäbe. Neben ihren ertragsteuerlichen Konsequenzen können nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen allerdings auch umsatzsteuerliche bzw. zollrechtliche Auswirkungen haben, die nicht immer einfach zu lösen sind. Den derzeitigen Stand der Diskussion und der Erkenntnisse, basierend auf der aktuellen Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis, wollen wir im Folgenden aufzeigen und zusammenfassen.
In dem BFG-Erkenntnis vom 8. Jänner 2024 war strittig, ob als Folge der steuerfreien Veräußerung von Immobilien eine Vorsteuerberichtigung für Aufwendungen aus Großreparaturen oder aus anderen Gründen vorzunehmen ist.
Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) bringt umfassende Anpassungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit sich. Neben einer schrittweisen Ausweitung des Anwendungskreises der Nachhaltigkeitsberichterstattung, sieht sie künftig auch eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Da es sich bei der CSRD um eine EU-Richtline handelt, ist diese in Form eines Bundesgesetzes in nationales Recht umzusetzen. Die Richtline trat mit 5. Jänner 2023 in Kraft, die Frist zur nationalen Umsetzung läuft noch bis zum 6. Juli 2024.
FAQs zum Mindestbesteuerungsgesetz (Teil 1): Teil 1 dieser FAQs behandelt den Anwendungsbereich, die Safe Harbours sowie Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten des MinBestG.
Da sozialbetrügerisch agierende Scheinunternehmer in den letzten Jahren ihre Organisationsstruktur geändert haben, reagiert der Gesetzgeber mit einer entsprechenden Anpassung des SBBG. Der Begriff des Scheinunternehmens wird um ein drittes – alternatives – Tatbestandsmerkmal erweitert, nämlich den Gebrauch von Scheinbelegen, die einen Geschäftsvorgang vortäuschen. Daneben wird auch die Möglichkeit geschaffen, Geldtransaktionen „einzufrieren“, um den aus Sozialbetrug resultierenden Schaden zu minimieren.BFG 31.3.2023 - RV/5100700/2021
Ende Juni 2024 wurde der UmgrStR-Wartungserlass 2024 veröffentlicht. Auf knapp 200 Seiten werden dabei die wichtigsten Änderungen und Entwicklungen des letzten Jahres in den UmgrStR verarbeitet; der Umfang des Wartungserlasses geht insbesondere auf die zahlreichen im AbgÄG 2023 erfolgten Gesetzesänderungen im UmgrStG bzw allgemeinen Ertragsteuerrecht zurück. Darüber hinaus wurden eine Reihe von Einzelauskünften zu verschiedenen Themenfeldern und einige aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen zu Umgründungen eingearbeitet. Der Beitrag soll einen Überblick für Praktikerinnen und Praktiker geben, wobei sich der vorliegende Teil 1 mit nationalen Umgründungen, Teil 2 hingegen verstärkt mit internationalen Aspekten beschäftigt. Dabei soll auch näher auf die Hintergründe einiger Aussagen sowie die im Zuge der Begutachtung noch erfolgten Änderungen eingegangen werden.
„Was gibt es Neues?“ – Dieser Nachrichtenüberblick bietet kurz und bündig alles Wissenswerte rund um das internationale Steuerrecht für den Unternehmensalltag und die Beratungspraxis.BFG 26.3.2024 - RV/6100677/2016BFG 9.2.2024 - RV/6100676/2016
Die teilweise Suspendierung des österreichisch-russischen Doppelbesteuerungsabkommens, die im österreichischen Bundesgesetzblatt im Dezember 2023 veröffentlicht wurde, hat die bilateralen Beziehungen zwischen Österreich und Russland neu definiert. In diesem Beitrag erläutern die Autorinnen die Hintergründe und rechtlichen Konsequenzen dieser Suspendierung.Bendlinger/Rosenberger, Update aus dem internationalen Steuerrecht, SWK 20-21/2024 S. 956
Nicht nur entfällt die Zwischenbankbefreiung ab Jänner 2025. Kürzlich wurde zusätzlich ein die Zwischenbankbefreiung betreffendes Vorabentscheidungsersuchen des BFG veröffentlicht. Dieses Vorabentscheidungsersuchen birgt auf mehreren Ebenen Sprengkraft. Einerseits stellt sich die Frage, ob eine nationale Regelung, die keine unionsrechtliche Grundlage hat, eine primärrechtliche Beihilfe nach Art 107 Abs 1 AEUV darstellt. Andererseits kann das Verfahren auch für zukünftige Vorabentscheidungsersuchen wegweisend sein. Dieser Beitrag soll einen Kurzüberblick über das Vorabentscheidungsersuchen geben und die mögliche Breitenwirkung für zukünftige Verfahren besprechen.