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Abgrenzung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Stipendien

Ermöglichen finanzielle Unterstützungen in Form von Stipendien dem Empfänger eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses, können diese Zuwendungen zu steuerbaren Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit a EStG führen. Für die Empfänger der Förderungen hat die Einordnung der Zuwendung als nicht steuerbares Stipendium oder als steuerbarer Einkommensersatz mitunter existenzielle Folgen: Die Besteuerung des wirtschaftlichen Einkommensersatzes erfolgt regelmäßig erst im Nachhinein; der Steuerpflichtige hat das vereinnahmte Stipendium im worst case bereits vollständig ausgegeben und verfügt über keine finanziellen Mittel mehr, um die Einkommensteuernachforderung zu begleichen. Aber auch für den Fördergeber ist die Einstufung als steuerbare oder nicht steuerbare Einkünfte relevant.[1] Beispielsweise wollen Universitäten nur Stipendien vergeben, die nicht zu steuerbaren Einkünften iSd § 22 Z 1 lit a EStG führen, um die oben geschilderte Problematik zu vermeiden.

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Parteiengehör bei Schätzungen nach § 184 BAO: VwGH stärkt Verfahrensrechte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 26. März 2025 (Ra 2021/13/0058) erneut klargestellt, dass das Parteiengehör vor allem auch bei Schätzungen der Bemessungsgrundlage nach § 184 BAO uneingeschränkt zu wahren ist. Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit behördlicher Schätzungen. Für Unternehmen, Steuerpflichtige und deren Berater:innen ist das Erkenntnis von erheblicher praktischer Bedeutung, da es die Rechte im Abgabenverfahren stärkt und die Anforderungen an die Begründungspflicht präzisiert.

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EUGH „Nova Iberomoldes“ - BMF klärt Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen

Mit Urteil vom 4. Juni 2026 (Rs C 837/24 - Nova Iberomoldes) hat der EuGH zur Grunderwerbsteuer bei einer Sachgründung[NI1.1] Stellung genommen, bei der das Gesellschaftskapital durch Einbringung von Anteilen an grundstückshaltenden Gesellschaften aufgebracht wurde. Der Gerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass eine nationale Regelung, die in einem solchen Fall die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf den Anteilserwerb vorsieht, gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG) verstoßen kann.

Inhalte aus den Zeitschriften


Aufsatz von Richard Schweisgut, SWK 25/2026, 1062

Normverbrauchsabgabe bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen

§ 82 Abs 8 des österreichischen Kraftfahrzeuggesetzes (KFG) normiert, dass Verwender von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in Österreich, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben, nach Ablauf eines Monats den Zulassungsschein sowie die Kennzeichentafeln bei der zuständigen österreichischen Behörde abzuliefern haben. Ein Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland innerhalb dieser Frist führt nach der geltenden Rechtslage nicht zu einem neuerlichen Fristenlauf. Mit der im Anschluss erforderlichen Zulassung des Fahrzeugs im Inland ist unmittelbar die Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) sowie weiterer kraftfahrzeugbezogener Abgaben verbunden.Dem BFG liegt derzeit ein Verfahren zur Entscheidung vor, das exemplarisch aufzeigt, dass die NoVA durch ihre Verknüpfung mit der geltenden Fassung des § 82 Abs 8 KFG unionsrechtlichen Anforderungen nicht uneingeschränkt entspricht.