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Redaktionelle Empfehlung

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USA | Pensionen im DBA Österreich - USA

Ob eine US-Pension in Österreich, in den USA oder in beiden Staaten besteuert wird, entscheidet sich an zwei Vorfragen: der Art der Pensionsleistung und der Staatsbürgerschaft des Empfängers. Wer diese Vorfragen erst klärt, wenn die erste Auszahlung bereits geflossen ist, erfährt bei der nächsten Veranlagung möglicherweise eine böse Überraschung. Der vorliegende Beitrag erläutert die einzelnen Verteilungsnormen des DBA Österreich-USA, arbeitet die Wirkung der Saving Clause heraus und zeigt, in welchen Konstellationen eine Entlastung von der Doppelbesteuerung tatsächlich greift und in welchen nicht.

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BILANZIERUNG | Neuerungen beim Eigenkapital der GmbH & Co KG

Im Juni 2026 wurde die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 18 zur Darstellung des Eigenkapitals im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss der GmbH & Co KG veröffentlicht. Dabei handelt es sich um keine gänzliche Neukonzipierung der Stellungnahme, sondern es wurden systematische Anpassungen und Nachschärfungen aufgrund der jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des OGH vorgenommen und stehen vor allem die Kapitalerhaltung bei sog. „kapitalistischen“ Personengesellschaften sowie Gewinnausschüttungsvorschriften im Fokus. Es soll dadurch eine einheitliche Bilanzierung sowie mehr Rechtssicherheit bei der Darstellung des Eigenkapitals von GmbH & Co KGs und vergleichbaren Gesellschaftsformen geschaffen werden. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über die wesentlichen Neuerungen, die bereits für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2025 zu beachten sind.

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Abgrenzung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Stipendien

Ermöglichen finanzielle Unterstützungen in Form von Stipendien dem Empfänger eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses, können diese Zuwendungen zu steuerbaren Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit a EStG führen. Für die Empfänger der Förderungen hat die Einordnung der Zuwendung als nicht steuerbares Stipendium oder als steuerbarer Einkommensersatz mitunter existenzielle Folgen: Die Besteuerung des wirtschaftlichen Einkommensersatzes erfolgt regelmäßig erst im Nachhinein; der Steuerpflichtige hat das vereinnahmte Stipendium im worst case bereits vollständig ausgegeben und verfügt über keine finanziellen Mittel mehr, um die Einkommensteuernachforderung zu begleichen. Aber auch für den Fördergeber ist die Einstufung als steuerbare oder nicht steuerbare Einkünfte relevant.[1] Beispielsweise wollen Universitäten nur Stipendien vergeben, die nicht zu steuerbaren Einkünften iSd § 22 Z 1 lit a EStG führen, um die oben geschilderte Problematik zu vermeiden.

Inhalte aus den Zeitschriften


Aufsatz von Alexander Hofmann, SWK 28/2026, 1166

BMF-Information zu den Auswirkungen der Rs Nova Iberomoldes auf die österreichische Grunderwerbsteuer und Sidestream-Einbringungen

Die für die Beratung ungemein wichtige und erst kürzlich veröffentlichte BMF-Information zu den Auswirkungen der Rs Nova Iberomoldes auf die österreichische Grunderwerbsteuer zählt jene Vorgänge auf, welche als begünstigte Umstrukturierungen (Art 4 Abs 1 Kapitalansammlungsrichtlinie) einzustufen sind und daher in den Anwendungsbereich der Kapitalansammlungsrichtlinie fallen. Zu beachten ist aber, dass laut BMF entweder neue Anteile ausgegeben oder bereits bestehende Anteile abgetreten werden müssen. Dieser Beitrag soll sich insbesondere dem Verständnis der Sidestream-Einbringung laut BMF-Info widmen.

SWK 28/2026, 1167

Nationalrat beschließt Aktivpension

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 23. 9. 2026 die sogenannte Aktivpension beschlossen. Ab 2027 werden Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, steuerlich entlastet und erhalten einen Freibetrag von bis zu 1.250 Euro monatlich bzw 15.000 Euro jährlich. Die Begünstigung gilt sowohl für unselbständige als auch für selbständige Erwerbstätigkeit und unabhängig davon, ob der Pensionsantritt aufgeschoben oder bereits eine Pension bezogen wird.

Aufsatz von Michael Tumpel, SWK 28/2026, 1174

Keine Substanzabgeltung beim Zuwendungsfruchtgenuss

Für den Abzug der AfA beim Berechtigten des Vorbehaltsfruchtgenusses anerkennt das BMF in Rz 113a EStR das Substanzabgeltungskonzept, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Zeitpunkt der Übertragung des Fruchtgenussrechts abgeschlossen wird. Keine Aussage trifft Rz 113a EStR jedoch für den Zuwendungsfruchtgenuss. Vom BFG wurde nunmehr mit den Erkenntnissen vom 4. 5. 2026, RV/7101993/2022, und vom 22. 6. 2026, RV/3100306/2026, in Fällen des Zuwendungsfruchtgenusses bei Zurechnung der Einkünfte zum Fruchtnießer trotz nachweislich mit Bestellung des Fruchtgenussrechts abgeschlossener und tatsächlich geleisteter Substanzabgeltung der Werbungskostenabzug nicht anerkannt. Ausschlaggebend war nicht die fehlende Fremdüblichkeit, an der die Anerkennung der Substanzabgeltung nach der bisherigen Judikatur des VwGH regelmäßig scheiterte, sondern deren Qualifikation als steuerlich unbeachtliche Rentenzahlung iSd § 20 Abs 1 Z 4 EStG. Das Ergebnis erscheint im Hinblick auf den Zuwendungsfruchtgenuss zutreffend, die Begründung allerdings bedenklich, weil sie sich nicht auf den Zuwendungsfruchtgenuss beschränken lässt und damit auch Zahlungen für die Substanzabgeltung bei Fruchtgenussvereinbarungen nach Rz 113a EStR erfassen könnte.

Aufsatz von Stefan Bendlinger und Florian Rosenberger, SWK 28/2026, 1180

Update aus dem internationalen Steuerrecht

„Was gibt es Neues?“ - Dieser Nachrichtenüberblick bietet kurz und bündig alles Wissenswerte rund um Fragen des internationalen Steuerrechts für den grenzüberschreitend tätigen Unternehmer und dessen Berater.Aufgrund der zahlreichen aktuellen Entwicklungen im internationalen Steuerrecht erscheint das Update dieses Mal ausnahmsweise in zwei Teilen, da die jüngsten Neuerungen den üblichen Rahmen eines einzelnen Updates sprengen würden. Teil 1 befasste sich mit dem DBA- und österreichischen Außensteuerrecht sowie der aktuellen Rechtsprechung zum internationalen Steuerrecht. Teil 2 behandelt relevante Entwicklungen im Ausland sowie Neuigkeiten aus der EU, der OECD und den Vereinten Nationen.

SWK 28/2026, 1179

Elektronischer Beleg und digitale Belegmitnahme ab 1. 10. 2026

Ab 1. 10. 2026 gelten neue Erleichterungen bei der elektronischen Belegerteilung im Zusammenhang mit der Registrierkasse. Der elektronische Beleg ist weiterhin unmittelbar bei der Barzahlung zu erstellen und zu signieren. Neu ist, dass der Unternehmer den Beleg etwa per E-Mail oder App übermitteln oder dem Kunden die digitale Mitnahme mittels eines eigenen Endgeräts vor Ort ermöglichen kann. Die digitale Belegmitnahme muss während des Bezahlvorgangs ohne Ortswechsel möglich sein; der Beleg ist dafür auf einem dem Kunden zugewandten Bildschirm ausreichend lange anzuzeigen. Eine bestimmte technische Übertragungsform ist nicht vorgeschrieben. Die Art der Belegerteilung ist im elektronischen Aufzeichnungssystem zu dokumentieren. Der Kunde kann weiterhin unmittelbar nach der Zahlung bzw bis zum Geschäftsschluss desselben Tages einen Papierbeleg verlangen. Grundlage ist die Änderung des § 132a BAO.