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BFG bestätigt: Auch bei mangelhaftem Fahrtenbuch bleibt geschätzter PKW-Aufwand abzugsfähig

Mit Erkenntnis vom 19.08.2026 hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Anforderungen an ein steuerlich anzuerkennendes Fahrtenbuch erneut bestätigt. Im konkreten Fall machte ein Außendienstmitarbeiter sämtliche Kfz-Kosten iHv rd EUR 23.000 als Werbungskosten geltend. Das erst sehr spät vorgelegte Fahrtenbuch wies erhebliche Mängel auf. Es fehlten Angaben zu Abgangsorten, die Fahrten waren teilweise nicht nachvollziehbar, der Reisezweck war zu allgemein beschrieben und private Fahrten wurden unzureichend dokumentiert. Das BFG erkannte das Fahrtenbuch daher nicht als ordnungsgemäß an.

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DBA SCHWEIZ | Umfassende Revision ante portas

Die österreichische und schweizerische Steuerverwaltung haben sich nach längeren Verhandlungen im April 2026 auf eine umfassende Revision des Doppelbesteuerungsabkommmens (DBA) zwischen Österreich und der Schweiz geeinigt. Am 01. Juli 2026 wurde das Revisionsprotokoll durch den österreichischen Ministerrat angenommen und wird voraussichtlich im Herbst im Nationalrat behandelt werden. Primäre Zielsetzung der Revision ist eine umfassende Anpassung des Abkommenstexts an aktuelle OECD-Standards.

Inhalte aus den Zeitschriften


Aufsatz von Stefan Schuster, SWK 30/2026, 1246

Der Aktivitätsfreibetrag oder: die Aktivpension

Der Nationalrat hat vor Kurzem im Rahmen anderer Gesetzesvorhaben die lange diskutierten Maßnahmen zum Anreiz für Arbeiten über die Regelpension hinaus beschlossen. Im Ergebnis sind diese anders ausgestaltet als im Regierungsprogramm angekündigt. Dieser Beitrag behandelt die ab 2027 wirksamen Regelungen sowie die Unterschiede zur Ankündigung im Regierungsprogramm und nimmt eine erste Einordnung vor.

Aufsatz von Maria Joklik-Fürst und Michael Joklik, SWK 30/2026, 1271

Bemessungsverjährung bei hinterzogenen Abgaben

§ 207 Abs 2 BAO verlängert die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben auf zehn Jahre und verweist somit auf einen im FinStrG normierten Begriff. Insbesondere auch angesichts der unterschiedlichen Beweisregeln stellen sich in der Praxis zahlreiche Fragen im Spannungsfeld zwischen BAO und FinStrG. Die höchstgerichtliche Judikatur hat klare Leitlinien entwickelt, welche im Folgenden dargestellt werden.