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USA | Pensionen im DBA Österreich - USA

Ob eine US-Pension in Österreich, in den USA oder in beiden Staaten besteuert wird, entscheidet sich an zwei Vorfragen: der Art der Pensionsleistung und der Staatsbürgerschaft des Empfängers. Wer diese Vorfragen erst klärt, wenn die erste Auszahlung bereits geflossen ist, erfährt bei der nächsten Veranlagung möglicherweise eine böse Überraschung. Der vorliegende Beitrag erläutert die einzelnen Verteilungsnormen des DBA Österreich-USA, arbeitet die Wirkung der Saving Clause heraus und zeigt, in welchen Konstellationen eine Entlastung von der Doppelbesteuerung tatsächlich greift und in welchen nicht.

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BILANZIERUNG | Neuerungen beim Eigenkapital der GmbH & Co KG

Im Juni 2026 wurde die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 18 zur Darstellung des Eigenkapitals im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss der GmbH & Co KG veröffentlicht. Dabei handelt es sich um keine gänzliche Neukonzipierung der Stellungnahme, sondern es wurden systematische Anpassungen und Nachschärfungen aufgrund der jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des OGH vorgenommen und stehen vor allem die Kapitalerhaltung bei sog. „kapitalistischen“ Personengesellschaften sowie Gewinnausschüttungsvorschriften im Fokus. Es soll dadurch eine einheitliche Bilanzierung sowie mehr Rechtssicherheit bei der Darstellung des Eigenkapitals von GmbH & Co KGs und vergleichbaren Gesellschaftsformen geschaffen werden. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über die wesentlichen Neuerungen, die bereits für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2025 zu beachten sind.

Inhalte aus den Zeitschriften


Aufsatz von Michael Tumpel, SWK 29/2026, 1206

Die Paketsteuer als Bestandteil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage

Mit 1. 10. 2026 ist das mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028, BGBl I 2026/62, beschlossene Paketsteuergesetz (PakStG) in Kraft getreten. Pakete, die Versandhändler mit inländischen Versandhandelsumsätzen von mehr als 100 Mio Euro im Rahmen von Versandhandelsumsätzen im Inland zustellen, unterliegen seither einer Steuer von 2 Euro je Paket oder, nach Wahl des Versandhändlers, je Bestellung. Die Abgabe soll die mit 1. 7. 2026 in Kraft getretene Senkung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel auf 4,9 % gegenfinanzieren. Die großen Versandhändler, allen voran Amazon, haben angekündigt, die Steuer offen als eigene Position von 2,40 Euro an ihre Kunden weiterzugeben. Fraglich ist insbesondere die Höhe der Umsatzsteuer auf die weiterverrechnete Paketsteuer, wenn die gelieferten Waren einem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Aufsatz von Andrei Bodis, SWK 29/2026, 1211

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Vereinbarkeit des GrEStG mit der Kapitalansammlungsrichtlinie

Das Urteil des EuGH in der Rs Nova Iberomoldes hat auch in Österreich bereits Spuren hinterlassen. Im Fachschrifttum werden die möglichen Auswirkungen auf das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) intensiv diskutiert, und die Finanzverwaltung hat in einem ersten Schritt Fallkonstellationen genannt, in denen - trotz Verwirklichung grunderwerbsteuerlicher Tatbestände - die Festsetzung von Grunderwerbsteuer als nach der Kapitalansammlungsrichtlinie unzulässige Erhebung einer indirekten Steuer anzusehen sei. Kürzlich hat der VwGH den nächsten Schritt gemacht und in einem bereits anhängigen Revisionsverfahren einen Vorabentscheidungsbeschluss gefasst, mit dem Fragestellungen zur Vereinbarkeit bestimmter Regelungen des GrEStG mit der Kapitalansammlungsrichtlinie an den EuGH gerichtet werden (VwGH 3. 9. 2026, EU 2026/0007; Ro 2025/16/0011).

Aufsatz von Sebastian Tratlehner und Julia Pfandl, SWK 29/2026, 1219

Energieabgabenvergütung trotz Unterschreitens der 80%-Umsatzgrenze

Den Erkenntnissen des BFG vom 29. 6. 2026, RV/5100860/2024, und vom 1. 7. 2026, RV/7103210/2023, liegt der Fall eines Unternehmens zugrunde, das auf die Entlackung von Metallteilen spezialisiert ist und für mehrere Wirtschaftsjahre Energieabgabenvergütung beantragt hatte. In seinen Entscheidungen befasst sich das BFG mit der Abgrenzung von Produktions- und Dienstleistungsbetrieben sowie der Bedeutung der 80%-Umsatzgrenze für die Schwerpunktbestimmung nach § 2 Abs 1 EnAbgVergG.