Veranstaltungshinweis: Lange Nacht der ASW
Nutzen Sie die Gelegenheit und informieren Sie sich direkt vor Ort über das umfassende Aus- und Weiterbildungsangebot der ASW.
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Nicht nur die Hinterziehung von Abgaben, sondern auch die Verletzung von auferlegten Pflichten kann für den Abgabepflichtigen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Im Folgenden wird unsere Beitragsserie mit der Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen fortgesetzt. Erfahren Sie daher anschließend, mit welcher Konsequenz bei einer nicht fristgerechten oder unterlassenen Meldung zu rechnen ist und ob eine unterlassene Meldung mithilfe einer Selbstanzeige saniert werden kann.
Im Rahmen des „Express Antwort Service“ (EAS) teilt das österreichische Finanzministerium seine Rechtsansichten zu Fragen des internationalen Steuerrechts mit. Im EAS 3449 vom 18.12.2023 befasst sich das BMF mit einer in Liechtenstein steuerlich ansässigen Person, die mit ihren Einkünften als Gesellschafter einer österreichischen GmbH in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist und in Liechtenstein lediglich der Steuer nach dem Aufwand unterliegt. Es stellt sich die Frage, ob der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens Liechtenstein-Österreich im vorliegenden Fall gegeben ist.
Nützen Sie die Gelegenheit und informieren Sie sich direkt vor Ort über das umfassende Aus- und Weiterbildungsangebot der ASW.
Nicht nur die Hinterziehung von Abgaben, sondern auch die Verletzung von auferlegten Pflichten kann für den Abgabepflichtigen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Im Folgenden wird unsere Beitragsserie mit der Verpflichtung zur Anzeige von Schenkungen fortgesetzt. Erfahren sie daher anschließend, welche Schenkungen anzeigepflichtig sind und mit welchen Konsequenzen bei einer nicht fristgerechten oder unterlassenen Meldung zu rechnen sind.
Für Umgründungen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, ist die Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG zwingend elektronisch über die Eingabemaske im FinanzOnline durchzuführen. In diesem Beitrag möchten wir Sie kurz zur aktuellen Entwicklung informieren.
Steuerzahler aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben das Recht, nicht über das kroatische, sondern über das elektronische Umsatzsteuerrückerstattungssystem (VAT REFUND) des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, eine ständige Geschäftseinheit besitzen oder nach ihrem Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthaltsort zugehören, einen Antrag auf Rückerstattung der in der Republik Kroatien gezahlten Umsatzsteuer zu stellen.
Durch eine Revision des DBA mit Deutschland gelten seit 1.1.2024 neue Regelungen für die Besteuerung von deutsch-österreichischen Grenzgängern. Rechtzeitig zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen haben sich das deutsche und österreichische Finanzministerium auf eine neue Konsultationsvereinbarung geeinigt, die Zweifelsfragen zur Auslegung der neuen Grenzgängerregelung klärt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichsten Aussagen der Konsultationsvereinbarung und die sich daraus ergebenden praktischen Handlungsfelder.
Nach bisheriger Rechtslage bestanden vor dem 01.01.2024 grundsätzlich Steuerbefreiungen für Mitarbeiter im Rahmen einer jährlichen Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000. Allerdings wurden in der Praxis diese Begünstigungen von Start-ups kaum genutzt, da Start-ups anfangs kaum Gewinne und in der Regel nur begrenzte liquide Mittel zur Verfügung haben. Als Alternative sind aktuell Phantom Shares verbreitet, da diese zunächst zu keinem Geldfluss und auch zu keiner sofortigen Besteuerung führen, bspw. bei einem Exit kann jedoch eine hohe Steuerbelastung anfallen.
Entgegen der jahrzehntelangen österreichischen Verwaltungspraxis hat der VwGH entschieden, dass Österreich auch dann berechtigt ist, bei der Ermittlung des auf die Inlandseinkünfte entfallenden Steuersatzes, ausländische, in Österreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreie Einkünfte einzubeziehen, wenn die einkommensteuerpflichtige Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, ohne abkommensrechtlich hier ansässig zu sein. Diese neue Vorgangsweise ist ab der Veranlagung 2023 anzuwenden. Gegen den „Progressionsvorbehalt“ (im Allgemeinen und bei bloßer unbeschränkter Steuerpflicht im Besonderen) werden von Betroffenen und deren Beratern regelmäßig verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken erhoben, denen die aktuelle Rechtsprechung eine Absage erteilt hat.
Der IASB hat 31. Oktober 2022 Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig verlautbart. Die Änderungen betreffen die Klassifizierung von Schulden als kurzfristige oder langfristige Schulden , die bestimmten Nebenbedingungen (Covenants) unterliegen. Die Europäische Union hat diese Änderungen am 19. Dezember 2023 übernommen. Die Änderungen sind anwendbar für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen.
Mit dem Mindestbesteuerungsgesetz wurde Pillar II und somit eine globale Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in Österreich umgesetzt.
Die Umsetzung des ViDA-Pakets (VAT in the Digital Age) wird einen Meilenstein in der digitalen Transformation der Mehrwertsteuer markieren. Dabei werden Unternehmen, insbesondere durch die Umsetzung der E-Rechnungs- und E-Reporting-Verpflichtung, vor zahlreiche neue Herausforderungen gestellt. Gleichzeitig bringt die Digitalisierung der Fakturierung längerfristig aber auch Chancen mit sich und kann den notwendigen Booster darstellen, um die Standardisierung und Automatisierung von Prozessen voranzutreiben.
Seit Jänner 2024 ist sie in aller Munde, die neue Rechtsform FlexCo – Flexible Kapitalgesellschaft! Sie trägt insbesondere den spezifischen Bedürfnissen von Gründer:innen und Startups Rechnung. Grundlage ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die für eine GmbH anzuwendenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Wir haben im Folgenden für Sie das aus steuerlich praktischer Sicht Wichtigste zusammengefasst.
Nicht nur die Hinterziehung von Abgaben, sondern auch die Verletzung von auferlegten Pflichten kann für den Abgabepflichtigen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Im Folgenden wird unsere Beitragsserie mit dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz fortgesetzt. Erfahren Sie daher anschließend, mit welchen Konsequenzen bei einer nicht fristgerechten, unterlassenen oder unrichtigen Meldung zu rechnen sind und ob eine unterlassene oder fehlerhafte Meldung mithilfe einer Selbstanzeige saniert werden kann.
Am 16. November 2023 hat die OECD ein Diskussionspapier betreffend einer Abkommensbestimmung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung und Gewinnung von abbaubaren natürlichen Ressourcen veröffentlicht. Die Besteuerung der Tätigkeiten in diesem Sektor spielt für das Steueraufkommen von rohstoffreichen Nationen eine große Bedeutung. Der OECD-Vorschlag sieht eine sehr niedrige Schwelle für den Bestand eines Besteuerungsrechts auf Unternehmensgewinne und Dienstnehmereinkünfte vor und hat zudem einen sehr weiten Anwendungsbereich für Dienstleister des Rohstoffsektors!
Unwetter und Naturkatastrophen haben dramatische Folgen – auch finanziell. Betroffene können aber den Schaden mindern, indem sie die notwendigen Mehrausgaben steuerlich absetzen. Denn sowohl Privatpersonen als auch Betriebe können Belastungen durch Hochwasser, Vermurungen oder Sturmschäden steuerlich geltend machen. Was dabei unbedingt zu beachten ist, hat Birgit Perkounig, Partnerin von TPA Steuerberatung, für Sie zusammengefasst.
Am 30.12.2023 wurde in BGBl I 187/2023 im Rahmen des Mindesbesteuerungsreformgesetzes (MinBestRefG), mit dem unter anderem die BAO und das UGB geändert wurden, das Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) veröffentlicht, das mit 31.12.2023 in Kraft getreten ist. Das von mehr als 140 Staaten auf OECD-Ebene entwickelte und vom Rat der EU in eine Richtline gegossene Konzept einer mindestens 15 %igen Besteuerung globaler Unternehmensgewinne verpflichtet große Unternehmen dazu, für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen, ihre Gewinne, unabhängig davon, wo diese erwirtschaftet worden sind auf ein 15 %iges Steuerniveau hochzuschleusen.
Österreichische Unternehmen, die bestimmte Zahlungen – beispielsweise Lizenzen oder Beratungshonorare – an ausländische Einkünfteempfänger vornehmen, können zum Einbehalt von Quellensteuer verpflichtet sein und auch dafür haften.
Mit Ministerratsbeschluss vom 28.2.2024 wurde seitens der Bundesregierung ein Konjunkturpaket verabschiedet, dass insbesondere Investition in der Baubranche fördern soll, um den prognostizierten Investitionsrückgang in dieser Branche abzufangen. Folgende Maßnahmen sind geplant: