Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 5 Ausgeschlossene Einheiten
(1) Ausgeschlossene Einheiten sind
1. staatliche Einheiten,
2. internationale Organisationen,
3. Organisationen ohne Erwerbszweck,
4. Pensionseinheiten,
5. Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind, und
6. Immobilien-Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind.
(2) 1Ausgeschlossene Einheiten sind auch die Einheiten, bei denen der Wert aller Anteile an dieser Einheit zu mindestens
1. 95 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren ausgeschlossenen Einheiten im Sinne des Absatzes 1, ausgenommen einer Pensions-Dienstleistungseinheit, gehalten wird und die
a) ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für die ausgeschlossene Einheit oder die ausgeschlossenen Einheiten Vermögenswerte zu verwalten oder Finanzmittel anzulegen; oder
b) ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von der ausgeschlossenen Einheit oder den ausgeschlossenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt oder
S. 92 2. 85 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren ausgeschlossenen Einheiten im Sinne des Absatzes 1, ausgenommen einer Pensions-Diens...