Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen Geschäftsjahres (Nr. 1)
195
Für die bisherigen Nachversteuerungsgruppen sind die Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen Geschäftsjahres letztmalig zum Ende des Bestehens der Nachversteuerungsgruppe zu ermitteln. Was als Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen Geschäftsjahres zu verstehen ist, lässt sich Abs. 2 Satz 4 entnehmen.
196
Die Betragsermittlung setzt die Bestimmung des Nachversteuerungssaldos sowie des maximal gerechtfertigten Betrags voraus (Abs. 2 Satz 4).