Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Rechtsform des Beteiligungsunternehmens
a) Steuerlich intransparente Gesellschaftsformen
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Beteiligungsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung der jeweiligen Jurisdiktion als ertragsteuerliches Steuersubjekt anzusehen sind (z.B. Kapitalgesellschaften), haben ihr erzieltes Einkommen selbst zu versteuern und unterliegen als ertragsteuerliches Steuersubjekt somit der Ertragsbesteuerung. Die Anwendung der Dividendenkürzungsvorschriften (§§ 18 Nr. 3, 20 MinStG) auf Dividenden und andere Gewinnausschüttungen bei den Anteilseignern dieser Gesellschaften steht somit im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach eine nochmalige Besteuerung ausgeschütteter Gewinne beim S. 378 Anteilseigner ausgeschlossen und eine Doppelbesteuerung verhindert werden soll. In systematischer Hinsicht bilden die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG die internationalen Grundsätzen der Ertragsbesteuerung nach, wonach erwirtschaftete Gewinne einmalig besteuert und eine Doppelbesteuerung verhindert werden soll. Bei einer Nichteliminierung von Dividendenerträgen beim Anteilseigner käme es zu einer Reduzierung des effektiven...