Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Überblick
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Zur Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags sind die §§ 58 bis 62 MinStG anzuwenden (§ 72 Abs. 3 Halbs. 1 MinStG). Hierbei werden nur Lohnkosten gem. § 59 MinStG und Vermögenswerte gem. § 60 MinStG der Investmenteinheiten erfasst, die proportional zu dem der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit im Verhältnis zum gesamten Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit gekürzt werden (§ 72 Abs. 3 Halbs. 2 MinStG, s. Rz. 106 bis 111).