Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Inländische Muttergesellschaft
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Der Ausgleichsmechanismus des § 10 MinStG greift auf Ebene der Muttergesellschaft ein. § 10 Satz 1 MinStG setzt voraus, dass es sich bei der Muttergesellschaft um eine im Inland belegene Muttergesellschaft handelt. Die örtliche Belegenheit der Muttergesellschaft ist nach den Grundsätzen des § 6 MinStG zu bestimmen (zu den Einzelheiten s. § 6 MinStG Rz. 27 ff.).
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Ferner muss es sich bei der Muttergesellschaft i.S.d. § 10 Satz 1 MinStG um die oberste Muttergesellschaft, eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft handeln, auf deren Ebene eine PES nach den Grundsätzen des § 8 MinStG erhoben wird. Zudem muss sich diese Muttergesellschaft in der Beteiligungskette oberhalb der Muttergesellschaft befinden, auf deren Ebene bereits eine PES nach den Grundsätzen des § 8 MinStG erhoben wurde. Dies ergibt sich daraus, dass § 10 MinStG einen Ausgleichsmechanismus für Zwecke der PES vorsieht, der gerade deshalb notwendig wird, da § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 MinStG bzw. vergleichbare ausländische Regelungen, eine Durchbrechung des strengen Top-Down Ansatzes der PES enthält. Durch § 10 MinStG sollen damit die Rechtsfolgen dieser Durchbrechungen,...