Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Vergleich Regelungen des § 38 Abs. 1 MinStG mit den korrespondierenden Bestimmungen der OECD
12
§ 38 MinStG adressiert die Behandlung von „Portfoliodividenden“. Die Terminologie „Portfolio“ ist in Anlehnung an die in der EU-Richtlinie verwendeten Begrifflichkeit „Portfoliobeteiligungen“ zu verstehen. Sie erfasst Beteiligungen an Einheiten, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder Veräußerung mit Ansprüchen auf weniger als 10 % der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen oder der Stimmrechte verbunden sind (Art. 16 Abs. 1 Buchst. b) i) MinStRL. Im Gegensatz dazu findet sich im MinStG weder in der Norm selbst, noch in einer anderen in Frage kommenden Regelung (§§ 7, 20 MinStG) eine nähere Bestimmung der Terminologie „Portfoliodividende“. Während die Definition der Schachtelbeteiligung auf eine Beteiligungsquote von mindestens 10 % abstellt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG), handelt es sich bei einer Langzeitbeteiligung um eine Eigenkapitalbeteiligung, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten gehalten werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 MinStG).
13
Auf Basis von §§ 20 und 38 MinStG, Art. 16 Abs. 1 b) i) EU-Richtline 2022/2523 sowie ...