Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Ermittlung des Zurechnungsschlüssels (Abs. 2 Satz 1)
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Sind die vorstehend genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt, werden die unter einer gemischten Hinzurechnungsbesteuerung erhobenen erfassten Steuern, abweichend von § 49 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 MinStG, nach § 88 Abs. 1 MinStG zu einzelnen Geschäftseinheiten zugerechnet. Die Zurechnung der erhobenen Steuern erfolgt dabei entsprechend dem Verhältnis des Zurechnungsschlüssels der jeweiligen ausländischen Geschäftseinheit, auf deren niedrig besteuertes Einkommen die Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung fand, zu der Summe der Zurechnungsschlüssel aller dieser Geschäftseinheiten.
§ 88 Abs. 2 MinStG regelt anschließend, wie genau sich der Zurechnungsschlüssel ermittelt. Zunächst wird dazu in Satz 1 die konkrete Ermittlung des Zurechnungsschlüssels definiert:
Die einzelnen Komponenten, die für die Ermittlung des Zurechnungsschlüssels notwendig sind, werden ebenfalls entweder in Abs. 1 oder Abs. 2 des § 88 MinStG definiert.
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Noch in § 88 Abs. 1 Satz 3 MinStG wird der Begriff des anwendbaren Steuersatzes definiert. Danach ist dies der Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr erhoben werden muss, da von e...