Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Ergebnisberücksichtigung (Nr. 1)
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§ 64 Abs. 2 Nr. 1 MinStG sieht vor, dass der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag und die angepassten erfassten Steuern der beitretenden beziehungsweise austretenden Geschäftseinheit im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts bei der jeweiligen Unternehmensgruppe nur insoweit berücksichtigt werden, als diese im Konzernabschluss der jeweiligen obersten Muttergesellschaft berücksichtigt wurden. Dieser Ansatz entspricht dem allgemeinen Ansatz der GloBE-Regeln, wonach auf die in den Finanzberichten ausgewiesenen Beträge zurückgegriffen wird, die für die Aufstellung des Konzernabschlusses verwendet werden.