Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Allgemeine Grundsätze
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§ 8 Abs. 3 MinStG trifft eine Regelung zur Anwendung der PES in Split-Ownership Konstellationen. Dabei handelt es sich um Beteiligungskonstellationen, in denen mehr als 20 % der Eigenkapitalbeteiligung an einer Muttergesellschaft von einem außenstehenden Dritten gehalten werden (mithin von Personen, die kein Teil der Unternehmensgruppe sind). Dabei werden nur Eigenkapitalbeteiligungen erfasst, die einen Anspruch auf den Gewinn der Muttergesellschaft gewähren. Bei einer solchen Muttergesellschaft handelt es sich um eine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft. Nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 3 Satz 1 MinStG wird für diese im Teileigentum stehende Muttergesellschaft auch eine PES erhoben, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 MinStG erfüllt sind.
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Die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 MinStG dient der Effektivität der PES. Es soll mithin vermieden werden, dass durch eine gezielte Strukturierung (und insbesondere durch die Beteiligung von außenstehenden Dritten) die Anwendung der PES umgangen wird. Damit dient § 8 Abs. 3 Satz 1 MinStG letztlich der Missbrauchsvermeidung.
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Gleichwohl ist sicherzustellen, dass keine Mehrfachbesteuerung durch die PES entsteht, ...