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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Dokumentvorschau
Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

I. Regelungsgegenstand und Bedeutung

1

§ 47 MinStG regelt, welche Beträge den erfassten Steuern (§ 45 MinStG) einer Geschäftseinheit hinzugerechnet werden. Die Vorschrift soll eine sachgerechte Erfassung und Zurechnung des Betrags der angepassten erfassten Steuern (§ 44 Abs. 1 MinStG) sicherstellen.

2

Basis für den Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit sind nach § 44 Abs. 1 MinStG die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr für das Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern (d.h. der in der nach § 15 MinStG maßgeblichen Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Steueraufwand), soweit es sich um erfasste Steuern i.S.d. § 45 MinStG handelt. § 47 MinStG erlaubt insofern einen zusätzlichen Betrag an erfassten Steuern über den gebuchten Steueraufwand hinaus zu berücksichtigen. Die Regelung knüpft insoweit an § 44 Abs. 1 Nr. 1 MinStG an, der auf die Hinzurechnungen i.S.d. § 47 MinStG verweist. Eine Hinzurechnung zu den erfassten Steuern erhöht den effektiven Steuersatz eines Steuerhoheitsgebiets i.S.d. § 53 Abs. 1 MinStG. § 47 MinStG ist auf die erfassten Steuern nach den Zurechnungen des § 49 MinStG anzuwenden.

3

§ 47 MinStG enthält vier Hinzurechnungstatbestände, die inhaltlich ...

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