Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Auffangtatbestand (Abs. 3 Satz 4)
29
Sofern der Grundtatbestand in seinen drei Sachverhaltsalternativen nicht erfüllt wird, sieht § 3 Abs. 3 Satz 4 MinStG einen Auffangtatbestand vor. Hiernach ist die wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit (einschl. Joint Venture, § 3 Abs. 2 MinStG) der Gruppenträger. Als maßgebliche Kriterien werden in der Gesetzesbegründung der steuerliche Wert, der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit, Ort der Inlandsleitung und die Umsatzhöhe genannt. Zudem können die Finanzbehörden auf das beim BZSt geführte Bundeseinheitliche Konzernverzeichnis, den länderbezogenen Bericht nach § 138a AO oder den Mindeststeuer-Bericht zurückgreifen.
30
Auch wenn dies nicht im Gesetz explizit geregelt ist, dürfte der Wegfall der Eigenschaft wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit oder der inländischen Steuerpflicht i.S.d. § 1 MinStG (z.B. aufgrund Sitzverlegung) im Laufe des Besteuerungszeitraums automatisch zum Widerruf der Stellung als Gruppenträger analog § 3 Abs. 3 Satz 7 MinStG führen. Eine Neubestimmung des Gruppenträgers hätte entsprechend den dann zum Ablauf des betreffenden Besteuerungszeitraums maßgebenden Verhältnissen zu erfolgen.