Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
1
§ 6 des MinStG ist der letzte Paragraph aus dem Abschnitt „Anwendungsbereich“ im ersten Teil des MinStG „allgemeine Vorschriften“. Er regelt die Belegenheit — und damit den geografischen Anknüpfungspunkt — von Einheiten und Betriebsstätten für Zwecke des Mindestbesteuerungsregimes. Die Norm ist damit elementar für die Allokation der Erträge und Aufwendungen auf das maßgebliche Steuerhoheitsgebiet sowie gleichermaßen der dazugehörigen erfassten Steuern. Dies stellt wiederum die Basis dafür da, den relevanten Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust (vgl. § 18 MinStG Rz. 1 ff.) jurisdiktionsbezogen ermitteln zu können. Nur auf dieser Grundlage lässt sich der Steuererhöhungsbetrag sowie der Steuerschuldner zutreffend ermitteln.
2
§ 6 MinStG umfasst sechs Absätze, wobei der Paragraph sowohl die grundsätzliche Ansässigkeit von Einheiten und Betriebsstätten definiert als auch sog. Tie-Breaker-Regelungen normiert, für den Fall von doppelten Ansässigkeiten und Ansässigkeitskonflikten. In den Abs. 1 und 2 wird dabei geregelt, wie der Belegenheitsstaat nichttransparenter und transparen...