Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Zuordnung des nationalen Ergänzungssteuerbetrags an die Geschäftseinheiten nach § 57 MinStG
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Verschiedene Regelungen des MinStG können zu einer Erhöhung oder Minderung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. -Verlusts oder des Gesamtbetrags der angepassten erfassten Steuern (oder beider Werte) für vergangene Geschäftsjahre führen. Daraus kann sich nachträglich eine Änderung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags für ein vergangenes Geschäftsjahr ergeben. § 57 MinStG enthält Anordnungen dazu, wie etwaige zusätzliche Steuererhöhungsbeträge aus diesen Änderungen bei den Geschäftseinheiten zu erfassen sind (zu den Einzelheiten s. § 57 MinStG Rz. 1 ff.).