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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

III. Bedeutung der Norm in der Praxis

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Wie bereits unter Rz. 39 erwähnt, zählt die Nr. 6 zu einer von zwei Korrekturvorschriften des § 18 MinStG, die stets zu einer Erhöhung des Mindesteuer-Gewinns führen, in aller Regel aber nicht zu einer Minderung desjenigen. Dies gilt meiner Ansicht nach selbst dann, wenn zunächst geleistete illegale Zahlungen später zurückgewährt werden. So sind auch nach dem deutschen EStG entsprechende Rückerstattungen ungeachtet dessen steuerpflichtig, dass die ursprüngliche Zahlung als nicht abziehbare Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG gegolten hatte. Etwas anderes gilt in der Regel für die Erstattung von sonstigen nach § 4 Abs. 5 EStG nicht abziehbaren Beträgen, wie z.B. auch den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG nicht abziehbaren Geldbußen. Grund hierfür ist, dass die Rückgewähr nicht die Verwirklichung des ursprünglich begangenen Delikts ändert, sowie der damit verbundene Sanktionscharakter des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG.

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Die in § 18 Nr. 6 MinStG erfassten illegalen Zahlungen weisen der Norm einen reaktiven Charakter zu. Sie entfaltet ihre Wirkung erst dann, wenn ein rechtswidriges Verhalten aufgedeckt wurde. Das steuerliche Abzugsverbot greift also erst mit der Aufdeckung der illegalen Handl...

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