Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 91 MinStG hat, die übrigen Regelungen der §§ 90 ff. MinStG zur NES, keine unmittelbare Entsprechung in den GloBE-MV vorgesehen. Art. 10.1.1 enthält im Rahmen der Begriffsbestimmung lediglich eine Definition der angepassten nationalen Mindestergänzungssteuer mit einigen allgemeinen Hinweisen für die Ausgestaltung die im GloBE-MK 2025 noch einmal konkretisiert werden (s. dazu auch Rz. 7).
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§ 91 MinStG ist auch nicht explizit in der MinStRL vorgesehen. Die Regelung ist vielmehr Ausfluss des vom deutschen Gesetzgeber ausgeübten Wahlrechts zur Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer. Das Wahlrecht ist in Art. 11 der MinStRL angelegt. Demnach können die Mitgliedstaaten die Option in Anspruch nehmen, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden. Weitere Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der nationalen Ergänzungssteuer bzgl. des Umgangs mit staatenlosen Einheiten enthält Art. 11 MinStRL allerdings nicht.
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Die OECD macht allerdings in Art. 10.1 Rz. 115 ff. des GloBE-MK 2025 weitere Vorschläge zur Umsetzung und Ausgestaltung einer (anerkannten) nationalen Ergänz...