Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Vollständige Erfassung des nationalen Ergänzungssteuerbetrags
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Der für die Bundesrepublik ermittelte Steuererhöhungsbetrag, der nach § 54 Abs. 4 oder § 57 MinStG an die Geschäftseinheiten zugeordnet wird (nationaler Ergänzungssteuerbetrag), unterliegt der Mindeststeuer in voller Höhe, d.h. ungeachtet der Beteiligungsverhältnisse. Die ergibt sich regelungstechnisch daraus, dass nach § 90 Abs. 1 MinStG — anders als gem. § 9 Abs. 1 MinStG im Rahmen der Primärergänzungssteuer — der ermittelte Steuererhöhungsbetrag nicht mit der Einbeziehungsquote der Muttergesellschaft für diese Geschäftseinheit zu multiplizieren ist (zu den Einzelheiten s. § 90 Abs. 1 MinStG Rz. 32 ff.). Somit kommt es im Fall der nationalen Ergänzungssteuer rechnerisch zu einer vollen Nachversteuerung der inländischen Niedrigbesteuerung.